Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Gegen die Verfügungen nach & 2 Satz 3, & 3 ist binnen zwei Tagen, gegen 
die Entscheidung nach § 4 Satz 3 binnen einem Monat Beschwerde zulässig. Die 
Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
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In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde verlangen, 
daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Getreide auch aus den Vorräte#n 
abliefern, die zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriche 
gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörigen Grundstücke 
bestimmt sind. Soweit das den Unternehmern verbleibende Getreide für die 
bezeichneten Zwecke nicht hinreicht, sind die abgelieferten Mengen auf Antrag so 
bald wie möglich von der Reichsgetreidestelle zurückzulicefern. 
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Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften. 
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Wer den nach ## 2, 3, 7 zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen 
Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
9 
Soweit die Sicherung des Frühdrusches bereits im Wege der Landesgesetz- 
gebung herbeigeführt worden ist, finden die Vorschriften der 9& 2 bis 5, 7, 8 
keine Anwendung. 
* 10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 2. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezus des Neichs-Gesetzblatt vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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