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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 106
Inhalt: Bekauntmachung über den Verkehr mit Fässern. S. 478.
(Nr. 5874) Bekanntmachung über dem Verkehr mit Fässern. Vom 6. Juni 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: «
sl
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen
Fässer, soweit sie nicht von den Heercsverwaltungen oder der Marineverwaltung
für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind, für die Versorgung des Inlandes
in Anspruch zu nehmen.
12
Der Reichskanzler kann zur Durchführung des & 1 die erforderlichen Be-
stimmungen treffen und Auskünfte fordern. Er kann insbesondere die Herstellung
und den Verbrauch der Fässer sowie den Verkehr mit Fässern regeln, Bestands-
zustalen anordnen und Bestimmungen über Beschlagnahme und Enteignung
treffen.
Bei Enteignungen wird im Streitfall der Ubernahmepreis durch das Reichs-
schiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnungen über
die Besetzung des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler.
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Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf
Grund des & 2 erlassene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden,
sowie daß neben der Strafe die Fässer, auf die sich die Juwiderhandlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden können.
Reichs-esetbl. 1917. 115
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1917.