Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 108 
Inhalt: Skanntmachung über die Gestimmung von Ausfübrungsbehsrden und den Erlaß von Vestim- 
mungen zur Drncführung der Unfallversicherung von Tätigkriten im vaterländischen Hilfsdienst im 
Ausland. S. 470. 
  
(Nr. 5880) Bekanntmachung über die Bestimmung von Ausführungsbehörden und den Erlaß 
von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätigkeiten 
im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. Vom 2. Juni 1917. 
A- Grund des & 10 Abs. 2 Nr. 2 und des & 19 der Verordnung über Ver- 
sicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 
— Reichs--Gesetzbl. S. 171 — bestimme ich mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 
folgendes: 
1 
Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater- 
ländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch Abs. 1 des & 10 a. a. O. der 
Unfallversicherung unterstellt sind, ist 
1. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs-Marinever- 
waltung oder der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung unterstehenden Betriebe 
im Gebiete des Generalgouvernements in Belgien und für die außerhalb des 
Generalgouvernements gelegenen, zum Geschäftsbereiche des Verwaltungschefs beim 
Generalgouvernement gehörenden Betriebe 
der Verwaltungschef beim Generalgouvernement in Belgien, 
2. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs-Marinever- 
waltung oder der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung unterstehenden Betriebe 
im Gebiete des Generalgouvernements Warschau 
der Verwaltungschef beim Generalgouvernement Warschau. 
2 
1. Sind Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, für die das Reich 
Träger der Versicherung ist & 10 Abs. 2 Nr. 1 a. a. O.), zu Unrecht bei einer 
Reichs-Gesetbl. 1917. 117 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1917.
	        
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