Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel III 
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Hersteller von felthaltigen Waschmitteln jeber Art haben dem Uberwachungs- 
ausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Noh- 
stoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie über ihre Fabrikationsmittel 
zu erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt 
werden. 
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Der lÜberwachungsausschuß kann verlangen, daß Hersteller von fetthaltigen 
Waschmitteln ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen 
sowie ihre Fabrikationsmittel der Gesellschaft gegen eine angemessene Vergütung 
zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall 
durch ein Schiedsgericht & 5) endgültig festgesetzt. 
Wird die Uberlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum in 
dem Augenblick auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Hersteller 
oder Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
Der Uberwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Uberlassung an 
die Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die 
Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten 
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig 
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft 
1. wer die gemäß & 1 erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist 
nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht; 
.l wer unbefugt einen gemäß 6 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand 
beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft 
oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 
3. wer einem gemäß &2 Abs. 1 gestellten bberlassungsverlangen inner- 
halb der gesetzten Frist nicht nachkommt. 
tV
	        
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