Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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sind die Anzahl der Selbstversorger und die für diese nach Abs. 1 Satz 3 
beanspruchten Mengen anzugeben. 
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Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
selbstgebautes Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), mit Ausnahme von Mischungen, 
die nur aus Brotgetreide bestehen, vor der Reife als Grünfutter im eigenen 
Betriebe verwenden. 
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Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlag- 
nahmt sind, mit der Enteignung, der Verfallerklärung (§ 70), einer nach 887 
bis 10 zugelassenen oder einer von dem Kommunalverbande genehmigten Ver- 
wendung. « 
Wer im Auftrag der Reichsgetreidestelle, eines Kommunalverbandes oder 
einer Gemeinde Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu erwerben, auf— 
zubewahren, zu bearbeiten, zu befördern oder zu verteilen hat, darf nur solche 
Rechtsgeschäfte über die Vorräte abschließen und nur solche Verfügungen über 
sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit 
der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist. 
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Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 9#. 1 bis 11 ergeben, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
II. Neichsgetreidestelle 
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Die Reichsgetreidestelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer 
Geschäftsabteilung. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. 
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Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direk. 
torium und einem Kuratorium. » 
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren 
stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der 
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die 
Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt. 
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, 
und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier 
Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, 
einem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Groß- 
herzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg. Schwerinschen, einem Groß-
	        
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