Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 20. Juli 1917 
die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkennen will. 
Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeszentralbehörde 
bis zum 5. August 1917 Einspruch erheben. Die Landeszentralbehörde hat der 
Reichsgetreidestelle bis zum 15. August 1917 mitzuteilen, welche Kommunalverbände 
sie endgültig als Selbstwirtschafter anerkannt hat. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbstwirtschaft 
erworbene (6& 32) oder das ihnen von der Reichsgetreidestelle angewiesene (§& 33 
Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts 
ausmahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende 
Mechl darf jedoch den Mehlbedarf eines Monats nicht ubersteigen. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen 
nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und 
dieser auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der 
Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nicht'g. 
Siellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der 
Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht 
der Selbstwirtschaft entziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Landes- 
zentralrehörde die Entziehung beantragen. Falls die Landeszentralbehörde dem 
Antrag nicht stattgeben will, entscheidet der Reichskanzler. 
* 32 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände können die für sie beschlagnahmten 
Früchte für eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreide. 
stelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern (Selbstlieferung). Die Selkft. 
lieferung hat sich auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu 
erstrecken. Die selbstliefernden Kommunalverbände haben eine kaufmännisch ein- 
gerchter Geschäftsstelle zu unterhalten und für den Erwerb der Früchte mindestens 
zwei Kommissionäre zu bestellen. Die Anzahl der Kommissionäre ist auf Verlangen 
der Reichsgetreidestelle zu erhöhen. V 28 Abs. 2 findet Anwendung. Die Ver- 
träge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichsgetreidestelle auf- 
gestellten Grundsätzen abzuschließen und ihr auf Verlangen vorzulegen. Ver- 
träge, die ohne vorherige Justimmung der Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen 
abweichen, sind nichtig. Der Reichsgetreidestelle ist wöchentlich nach einem von 
ihr festgestellten Vordruck eine genaue Nachweisung der eingekauften Mengen ein- 
zusenden. » 
Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestelle für die an sie abgelieferten 
Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die Personen zu verteilen, die den Einkauf 
in unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern besorgen. Für die Mengen, die 
der Kommunalverband zur Durchführung seiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind 
an diese Personen dieselben Juschläge zu zahlen, die die Reichsgetreidestelle dem 
Kommunalverbande für die an sic abgelieferten Mengen bezahlt.
	        
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