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Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 20. Juli 1917
die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkennen will.
Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeszentralbehörde
bis zum 5. August 1917 Einspruch erheben. Die Landeszentralbehörde hat der
Reichsgetreidestelle bis zum 15. August 1917 mitzuteilen, welche Kommunalverbände
sie endgültig als Selbstwirtschafter anerkannt hat.
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbstwirtschaft
erworbene (6& 32) oder das ihnen von der Reichsgetreidestelle angewiesene (§& 33
Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts
ausmahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende
Mechl darf jedoch den Mehlbedarf eines Monats nicht ubersteigen.
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen
nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und
dieser auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der
Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nicht'g.
Siellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der
Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht
der Selbstwirtschaft entziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Landes-
zentralrehörde die Entziehung beantragen. Falls die Landeszentralbehörde dem
Antrag nicht stattgeben will, entscheidet der Reichskanzler.
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Selbstwirtschaftende Kommunalverbände können die für sie beschlagnahmten
Früchte für eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreide.
stelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern (Selbstlieferung). Die Selkft.
lieferung hat sich auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu
erstrecken. Die selbstliefernden Kommunalverbände haben eine kaufmännisch ein-
gerchter Geschäftsstelle zu unterhalten und für den Erwerb der Früchte mindestens
zwei Kommissionäre zu bestellen. Die Anzahl der Kommissionäre ist auf Verlangen
der Reichsgetreidestelle zu erhöhen. V 28 Abs. 2 findet Anwendung. Die Ver-
träge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichsgetreidestelle auf-
gestellten Grundsätzen abzuschließen und ihr auf Verlangen vorzulegen. Ver-
träge, die ohne vorherige Justimmung der Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen
abweichen, sind nichtig. Der Reichsgetreidestelle ist wöchentlich nach einem von
ihr festgestellten Vordruck eine genaue Nachweisung der eingekauften Mengen ein-
zusenden. »
Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestelle für die an sie abgelieferten
Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die Personen zu verteilen, die den Einkauf
in unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern besorgen. Für die Mengen, die
der Kommunalverband zur Durchführung seiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind
an diese Personen dieselben Juschläge zu zahlen, die die Reichsgetreidestelle dem
Kommunalverbande für die an sic abgelieferten Mengen bezahlt.