Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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innerhalb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände 
den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen. 
( 41 
Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach #& 37, 38 von dem Kom- 
munalverbande gemäß der Vorschrift im § 29 Abs. 1 Satz 2 entschädigt. 
IV. Snteignung 
42 
Das Eigentum an beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch An- 
ordnung der zuständigen Behörde auf die Reichsgetreidestelle oder den von dieser 
bezeichneten Kommunalverband übertragen werden (Enteignung). Der Antrag 
wird von der Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbande, für den 
beschlagnahmt ist, gestellt. 
(43 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung 
festzustellen, welche Vorräte sie nach den 99 7, 8) 9 für die Zeit bis zum 15. Sep- 
tember 1918 zur Ernährung der Selölwoersorger, zur Fütterung und zur Be- 
stellung verwenden dürfen. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem 
Betriebe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie nach den gemäß J& 8 erlassenen 
Bestimmungen allgemein zur Veräußerung von Saatgut berechtigt sind. 
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach & 23 Abs. 3 sind auszusondern und 
von der Enteignung auszunehmen) sie werden mit der Aussonderung von der 
Beschlagnahme nicht frei. 
Die Enteignung kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers 
ausgesprochen werden. In diesem Falle ist der Erwerber verpflichtet, nachträglich 
die Aussonderung gemäß Abs. 3 vorzunehmen und die ausgesonderten Mengen, 
vorbehaltlich der Vorschrift im & 69 Abs. 2, dem Unternehmer zurückzugeben. 
Mit der Rückgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme. 
844 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
	        
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