Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Inhalti Bekanntmachung über Eleltrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß. und Leitungswasser. 
S. 113. — Bekanntmachung zur Abänderung der Verordnung über den VWerkehr mit fettlesen 
Wasch · und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916. S. /4. — Bekanntmachung zur Er- 
gänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch. 
und Reinigungsmitleln vom 19. April 1917. S. s34¼4¼. — Bekanntmachung, betreffend Aus- 
kührungebestimmungen zu der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanglichen und 
tierischen Olen und Fetten zu technischen Jwecken vom 6. Januar 1916. S. 312. — Bekannt. 
machung, betreffend Ausföhrungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seifen, 
Seifenpuleern und anderen fetthaltigen Waschmitteln vem 18. April 1916. S. 846 
  
  
  
(Nr. 5897) Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und 
beitungswasser. Vom 21. Juni 1917. " 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 eichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erzeugung, die Fortleitung und den 
Verbrauch von Elektrizitat und Gas sowie von Dampf, Druckluft, Heiß= und 
Leitungswasser zu regeln. Er kann Auskunft über die Erzeugung, die Fortleitung 
und den Verbrauch dieser Betriebsmittel erfordern. Der Reichskanzler kann die 
ihm nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse durch eine seiner Aufsicht 
unterstehende Stelle ausüben. 2 
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf 
Grund des & 1 erlassene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft 
werden. 
83 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 21. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Meichs-Gesetbl 1917. 131 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1917.
	        
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