Reichs-Gesetzblatt
Inhalti Bekanntmachung über Eleltrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß. und Leitungswasser.
S. 113. — Bekanntmachung zur Abänderung der Verordnung über den VWerkehr mit fettlesen
Wasch · und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916. S. /4. — Bekanntmachung zur Er-
gänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch.
und Reinigungsmitleln vom 19. April 1917. S. s34¼4¼. — Bekanntmachung, betreffend Aus-
kührungebestimmungen zu der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanglichen und
tierischen Olen und Fetten zu technischen Jwecken vom 6. Januar 1916. S. 312. — Bekannt.
machung, betreffend Ausföhrungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seifen,
Seifenpuleern und anderen fetthaltigen Waschmitteln vem 18. April 1916. S. 846
(Nr. 5897) Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und
beitungswasser. Vom 21. Juni 1917. "
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erzeugung, die Fortleitung und den
Verbrauch von Elektrizitat und Gas sowie von Dampf, Druckluft, Heiß= und
Leitungswasser zu regeln. Er kann Auskunft über die Erzeugung, die Fortleitung
und den Verbrauch dieser Betriebsmittel erfordern. Der Reichskanzler kann die
ihm nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse durch eine seiner Aufsicht
unterstehende Stelle ausüben. 2
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf
Grund des & 1 erlassene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft
werden.
83
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 21. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Meichs-Gesetbl 1917. 131
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1917.