Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(r. 5901) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen. zur Verordnung über den 
Verkehr mit Seifen, Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln 
vom 18. AUpril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307). Vom 21. Juni 1917. 
A- Grund des & 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt: 
& 1 
Die Abgabe von fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher darf nur 
nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 
1. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig 
Gramm Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Rasierseife) sowie zweihundertfünfzig 
Gramm Seifenpulver nicht übersteigen. Bleibt der Bezug einer Person in einem 
Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchst- 
menge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengen 
für zwei Monate gestattet. 
Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des & 7 
verboten. 
2. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung 
des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende 
Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des 
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebenden Seifenkarte erfolgen. Die 
Seifenkarte hat den aus der Anlage ersichtlichen Inhalt. Sie gilt unabhängig 
vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs. 
Fetthaltige Waschmittel im Sinne der Verordnung sind Waschmittel, die 
Olsäuren, Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze oder andere organische Säuren 
enthalten, die selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungs- 
wirkung ausüben. 
Die nach der Weisung des Uberwachungsausschusses der Seifenindustrie 
hergestellte Feinseife trägt die Bezeichnung „K. A. Seife“, das Seifenpulver die 
Bezeichnung „K. A. Seifenpulver“. 
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Die Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft hat nach näherer Weisung 
des Reichskanzlers eine zusätzliche Versorgung von Arbeitern in Betrieben, deren 
Art ein besonderes Reinigungsbedürfnis der dort beschäftigten Personen recht- 
fertigt, mit Waschmitteln durchzuführen. 
Außerdem ist die zuständige Ortsbehörde befugt, auf Antrag 
I. a) für Arzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern 
arbeiten, Jahnärzte, Tierärzte, Jahntechniker, Hebammen und 
Krankenpfleger,
	        
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