Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5912) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ausprüchen von Dersonen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 28. Juni 1917 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung 
von Ansprüchen von Personen, die im Ansland ihren Wohnsitz haben, 
vom 7. Augnst und 22. Oktober 1914, 21. Jannar, 22. April, 
22. Juli und 21. Oktober 1915, 6. Jannar, 13. April, 13. Juli und 
5. Oktober 1916, 4. Januar und 26. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
für 1914 S. 360, 449; für 1915 S. 311 236, 451, 679); für 
1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 Z. 5, 275 wird in der 
Weise ausgedehut, daß an die Stelle des 31. Zuti 1917 der 31. Ofk. 
tober 1917 tritt. 
Berlin, den 28. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5913) Bekanntmachung, betreffend die Hrisen des Wechsel. und Scheckrechks für Elsaß. 
Lothringen. Vom 28. Juni 19 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. Män 
1917 Keichs Gesetzbl. S. 278) folgende Verordnung erlassen: 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren cs zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, 
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß- 
Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit 
dem 31. Oktober 1917 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein 
sräterer Ablauf ergibt. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren 
nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des 
Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangcels 
Sahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechselmäßige Anspruch gegen 
den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den 
Aussteller frühestens am 31. Oktober 1918. 
Berlin, den 28. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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