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Als· Erjatß dienende Sacke aus Papiergeweben oder Papiergeflechten sind
wic die Gespinstwaren, als deren Nachahmungen sie sich darstellen, nach den für
diese Gespinstwaren an sich geltenden Säten zu verzollen.
N
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
(Kr. 5916) Bekanntmachung, betreffend steuerfreie Verwendung von Branntwein. Vom
28. Juni 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs,
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers
einzelne Betriebe Branntwein zur Herstellung von Fettsäureestern für Kunstsiate,
fette ohne Vergällung steuerfrei mit der Maßgabe abgelassen werden, daß d
Verbrauchsabgabe erlassen und die Betriebsauflage zum Satze für vollständig
vergällten Branntwein vergütet wird. Die Direktivbehörde hat die geeigucten
Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Noedern
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Moftanftalten.
Hrrausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdbroero#l.