Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Als· Erjatß dienende Sacke aus Papiergeweben oder Papiergeflechten sind 
wic die Gespinstwaren, als deren Nachahmungen sie sich darstellen, nach den für 
diese Gespinstwaren an sich geltenden Säten zu verzollen. 
N 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 28. Juni 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
(Kr. 5916) Bekanntmachung, betreffend steuerfreie Verwendung von Branntwein. Vom 
28. Juni 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs, 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers 
einzelne Betriebe Branntwein zur Herstellung von Fettsäureestern für Kunstsiate, 
fette ohne Vergällung steuerfrei mit der Maßgabe abgelassen werden, daß d 
Verbrauchsabgabe erlassen und die Betriebsauflage zum Satze für vollständig 
vergällten Branntwein vergütet wird. Die Direktivbehörde hat die geeigucten 
Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen. 
II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. Juni 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Noedern 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Moftanftalten. 
Hrrausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdbroero#l.
	        
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