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Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach & 8 Abs. 1 aus ihrem Bezirke
zu liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung
aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen.
Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Kom-
munalverband von seiner Befugnis nach § 8 Abs. 3, die Kürzung auf die Ge-
meinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart
auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen
betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde
lann innerhalb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfs-
gegenstände den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
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Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen, soweit sie sie nicht
alsbald verteilen, sorgfältig einzumieten oder einzulagern. Beim Einmieten und
Einlagern und bei den sonst zur Erhaltung der Kartoffeln nötigen Maßnahmen
sind Sachverständige zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren
Bestimmungen.
Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen & 6) können in ihrem
Bezirke Plätze für das Einmieten und Räume für das Einlagern in Anspruch
nehmen. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet über Streitigkeiten, insbe-
sondere über die Höhe der Vergütung, endgültig.
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Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
nähere Anordnungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind ferner verpflichtet, die
zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen
die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen
oder beiseiteschaffen. Durch Rechtsgeschäft darf über die sichergestellten Mengen
nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Rechts-
geschäftlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Jwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
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Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den auf Grund dieser Verordnung
erlassenen Bestimmungen zu liefern sind, kann durch Anordnung der unteren
Verwaltungsbehörde auf den Kommunalverband oder die von der unteren Ver-
waltungsbehörde bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung kann an
den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des
Bezirkes gerichtet werden. Im ersten Falle geht das Eigentum über, sobald die