Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5919) Bekanntmachung über die Beschlagnahme von Fässern. Vom 28. Juni 1917. 
A- Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern 
vom 6. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) wird folgendes bestimmt: 
1 
Wer innerhalb des Deutschen Reichs Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche 
Gebinde in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dieselben anzumelden. 
Die näheren Anordnungen erläßt der Reichskommissar für Faßbewirt- 
schaftung. 
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Beschlagnahmt werden alle innerhalb des Deutschen Reichs vorhanbdenen 
Jässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde, die zur Aufnahme von 
Fischen und Schaltieren, 
Wein, Obst- und Beerenwein (auch Most), 
Spirituosen und Essig, 
Schweineschmalz (Tierces), 
Heich, 
Därmen, 
Kohl, Gurken und Gemüse, 
Obst, 
Syrup, 
Ol (weißes und dunkles Ol), 
Petroleum, 
Teer und Gerbstoffen, 
Firnis, Lacken und Farben, 
Trockenwaren aller Art 
dienen, gleichviel, ob sie gebraucht oder ungebraucht sind. 
Dafür, ob die Beschlagnahme Platz greift, ist einerseits die Bauart und 
anderseits die letzte Verwendung maßgebend. 
3 
Wer beschlagnahmte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde in Ge- 
wahrsam hat, ist verpflichtet, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die 
zu ihrer Erhaltung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. 
4 
An den beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden 
dürfen, unbeschadet der Bestimmungen im & 3, Veränderungen, insbesondere Orts- 
veränderungen, nicht vorgenommen werden. 
Reichs.Gesetbl. 1917. 136
	        
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