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deren Auftrag von Kommunalverbäuden oder sonstigen Stellen errichtet sind,
oder an deren Beauftragte. 57
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
weitergehende Bestimmungen über den Verkehr mit Gänsen erlassen, insbesondere
den Handel mit Gänsen von einer besonderen Erlaubnis abhängig machen oder
bestimmten Stellen übertragen.
Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamts abweichende Regelungen treffen.
( 9
Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver-
ordnung erlassen sind, gelten auch für Gänse, Gänsefleisch in Teilen oder daraus
hergestellte Erzeugnisse, die aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten ein-
geführt werden. «
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Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) mit den Anderungen der Bekanntmachungen vom 21. Ja-
nuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. September 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 603),
23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 253).
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2, &5 oder
den nach §9 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus-
händigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schlußscheinen 6)
zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich