Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Ausstellung der Saatkarten durch die Kommunalverbände und die Ge- 
meinden sowie der Geschäftsbetrieb der Saatgutwirtschaften und zugelassenen Händler 
unterliegt der Beaufsichtigung durch die Reichsgetreidestelle. Sie kann zu diesem 
Iwecke besondere Anordnungen erlassen. 
II. Saatgut von Getreide 
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Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den 
Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, kann 
der Kommunalverband die Justimmung zur Veräußerung selbstgebauten Saat- 
getreides zu Saatzwecken allgemein erteilen. Die Justimmung ist auf eine be- 
stimmte Menge zu beschränken; bei Festsetzung dieser Menge ist der Umsatz des 
Betriebs in den Jahren 1913 und 1914 zu berücksichtigen. 
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Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Wintergetreide zu 
Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli, bis zum 15. Dezember 1917, 
von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in der 'Zeit vom 1. Januar bis zum 
15. Juni 1918 erfolgen. 
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen sich noch bei 
den Saatgutwirtschaften, bei den zugelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern 
befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten 
Kommunalverband abzuliefern. Der Erwerber hat für diese Mengen einen an- 
gemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit der Ablieferung 
geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis für Saatgut, zu berücksichtigen 
ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, 
wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Den Züchtern von Originalsaatgut kann durch die Reichsgetreidestelle aus 
der Ernte ihrer Zuchtgärten ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen 
werden. Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die 
Stammbaumzucht durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), 
wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung 
gelangenden Verzeichnis für die Getreideart als Züchter von Originalsaatgut 
aufgeführt ist. 
II. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten 
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Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowie von Gemenge, in 
dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatguts von. Winterwicke 
(vicia villosa) und von Gemenge von Roggen und Winterwicken, darf nur an 
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