Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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die Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche 
Mengen sie erwerben will und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von 
ihr erworbene Saatgut durch Kommunalverbände, Saatstellen oder durch zugelassene 
Händler dem Verbrauche zuführen. 
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguts 
ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger 
von Originalsaatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an 
Saatstellen, landwirtschaftliche. Berufsvertretungen und Vereine oder zugelassene 
Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 
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Als Saatgut im Sinne des §
 gilt nur solches Saatgut, das von der 
Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle 
als zur Saat geeignet erklärt worden ist. 
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Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist 
(Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maß-= 
gabe Anwendung: 
1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, 
die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung ge- 
langenden Verzeichnis aufgeführt sind. 
2. Die Reichsgetreidestelle kann ermächtigen, Gemüsesaatgut auch an 
Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft 
werden. 
3. Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im & 5 genannten Personen 
gestattet: 
a) Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung über den Handel 
mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) 
eine Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt 
ist; 
b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich 
im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher 
absetzen. 
Die Ausstellung der Saatkarten für Händler) die nicht nach 
5 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunalverband, in dessen 
Bezirk der Händler seine Niederlassung hat. 
4. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Saatkarten finden auf 
Gemüsesaatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht 
mehr als 125 Gramm handelt. 
Die Reichsgetreidestelle kann weitere einschränkende Vorschriften über den 
Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen.
	        
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