Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs Gesehblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 133 
Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909. S. 6#31. — 
Verordnung über die Preise für Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft. S. 632. — 
Bekauntmachung, betreffend Aufhebung des § 10 Abs. 2 der Bekanntmachung über den Handel 
mit Arzneimitteln vom 22. März 1917. S. 698. 
  
  
  
(Nr. 5943) Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 
(Reichs-Gesetzb. 1914 S. 275, 441, 481, 509; 1915 S. 227; 1916 
S. 437, 773; 1917 S. 21, 554). Vom 16. Juli 1917. 
n weiterer Vergeltung der von England und seinen Verbündeten abweichend 
von der Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 
getroffenen Bestimmungen genehmige Ich für den gegenwärtigen Krieg die nach- 
stehenden Abänderungen zur Prisenordnung vom 30. September 1909 sowie ihrer 
Zusätze vom 18. Oktober, 23. November und 14. Dezember 1914, vom 18. April 
1915, vom 3. Juni und 22. Juli 1916 und vom 9. Januar und 25. Juni 1917. 
Hinter Ziffer 11 wird als Ziffer 11 a eingefügt: 
11 a) Als feindliches Schiff ist ein neutrales Schiff zu behandeln, wenn das 
Eigentum ganz oder zum größeren Teil feindlichen Staatsangehörigen 
zusteht. " 
Als feindliche Staatsangehörige im Sinne dieser Vorschrift gelten 
auch juristische Personen oder Gesellschaften anderer Art, die im feind- 
lichen Lande ihren Sitz haben. Dem Sitze im Feindeslande steht es 
gleich, wenn das Kapital überwiegend feindlichen Staatsangehörigen 
zusteht oder wenn der Geschäftsbetrieb von feindlichen Staatsangehörigen 
oder vom feindlichen Lande aus geleitet und beaufsichtigt wird. 
Sofern die Umstände dem nicht widersprechen, ist feindliche Leitung 
oder Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs anzunehmen, wenn feindliche 
Staatsangehörige an ihr beteiligt sind oder der Geschäftsbetrieb vom 
feindlichen Lande aus mitgeleitet wird. Das gleiche gilt, wenn eine 
Kapitalbeteiligung oder sonstige Zuführung von Betriebsmitteln oder 
die Inanspruchnahme von Erträgnissen des Geschäftsbetriebs von seiten 
feindlicher Staatsangehöriger oder vom feindlichen Lande aus feststeht. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 147 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1917.
	        
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