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Artikel M
&8 Abs. 2 der Verordnung über Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine
und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften der §& 1 bis 7 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten
Waren keine Anwendung. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Waren ist von den
Gemeinden zu überwachen; sie können Bestimmungen über den Vertrieb dieser
Waren erlassen. Die Vorschrift im & 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.“
Artikel III
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5945) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 10 Abs. 2 der Bekanntmachung
über den Handel mit Arzneimitteln vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 270). Vom 15. Juli 1917.
D. Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Bekanntmachung über den Handel mit
Arzneimitteln vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 270) tritt mit dem Tage
der Verkündung dieser Bekanntmachung außer Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.