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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 134
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise ven
Wertpapieren usw. S. 6358. — Bekanntmachung über Verjährungsfristen im Wechselrechte.
S. 635. — Verordnung öber die den Unternehmern landwirtschaftlicker Betriebe für die
Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. S. 3936 — Bekannt-
machung zur Abänderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh-
waren vom 28. September 1916 S. 637. — Bestimmung über eine Anderung in der Zu-
ständigkeit der Prisengerichte. S. 338.
(Nr. 5946) Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über
Preise von Wertpapieren us. Vom 7. Juli 1917.
A-# Grund des & 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mit-
teilungen über Preise von Wertpapieren usw., vum 25. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 111) bestimme ich:
Mitteilungen über Wertpapierkurse sind gestattet, wenn sic zwischen im
Inland ansässigen Personen oder Firmen erfolgen, die gewerbsmäßig Bankier-
geschäfte betreiben.
Berlin, den 7. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5947) Bekanntmachung über Verjährungsfristen im Wechselrechte. Vom 19. Juli 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 6 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Wechselmäßige Ansprüche gegen den Akzeptanten eines im Inland zahlbaren
Wechsels, die noch nicht verjährt sind, verjähren, wenn der Akzeptant seinen
Reichs-Gesezbl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1917. 148