Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 635 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 134 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise ven 
Wertpapieren usw. S. 6358. — Bekanntmachung über Verjährungsfristen im Wechselrechte. 
S. 635. — Verordnung öber die den Unternehmern landwirtschaftlicker Betriebe für die 
Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. S. 3936 — Bekannt- 
machung zur Abänderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh- 
waren vom 28. September 1916 S. 637. — Bestimmung über eine Anderung in der Zu- 
ständigkeit der Prisengerichte. S. 338. 
  
  
  
(Nr. 5946) Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über 
Preise von Wertpapieren us. Vom 7. Juli 1917. 
A-# Grund des & 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mit- 
teilungen über Preise von Wertpapieren usw., vum 25. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 111) bestimme ich: 
Mitteilungen über Wertpapierkurse sind gestattet, wenn sic zwischen im 
Inland ansässigen Personen oder Firmen erfolgen, die gewerbsmäßig Bankier- 
geschäfte betreiben. 
Berlin, den 7. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5947) Bekanntmachung über Verjährungsfristen im Wechselrechte. Vom 19. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 6 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Wechselmäßige Ansprüche gegen den Akzeptanten eines im Inland zahlbaren 
Wechsels, die noch nicht verjährt sind, verjähren, wenn der Akzeptant seinen 
Reichs-Gesezbl. 1917. 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1917. 148
	        
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