Beweiskrast eines Geständnisses gegen Dritte. 323
1) Die Beweiskraft der Geständnisse des Ge-
meinschuldners ist nur bei den erst nach eröffne-
tem Konkurse erfolgten eine beschränkte 0). Hieraus
ergiebt sich per argumentum a contrario, daß
die vor eröffnetem Konkurse erklärten Geständ-
nisse, auch gegen die kollidirenden Mitgläubiger,
volle Wirksamkeit haben. — Dies bestätigt sich
auch durch die Vorschriften über den Urkundenbe-
weis im Konkurse, welche unverkennbar voraussez-
zen, daß schriftliche Schulvbekenntnisse des Ge-
meinschuldners, wenn deren Aechtheit außer Zwei-
fel, auch gegen die kollidirenden Mitgläubiger der
Beweiskraft nicht ermangeln7).
2) Eine ausdrückliche Vorschrift bestimmt,
daß die exceptio non numeratac pecuniae
auch den Bürgen zu Gute kommen soll?). Diese
Vorschrift wäre ganz bedeutungslos, wenn Bekennt-
nisse des Hauptschuldners über das die Forderung
begründende Faktum gegen den Bürgen überhaupt
keine Kraft hätten. Die Erlassung der Vorschrift
berechtigt daher zu der Annahme, daß die Wirk-
samkeit des hauptschuldnerischen Schuldbekenntnis-
ses bei Geltendmachung der Forderung gegen den
Bürgen im Allgemeinen anerkannten Rechtens war.
Besondre Beschaffenheit hat indessen der Fall, wenn
die Verbürgung Anfangs für eine ungewisse Summe
z. B. für die Erfüllung der aus einer Amtsführ-
ung oder Pachtung erwachsenden Verbindlichkeiten
— geschehen war. Für diesen Fall bemerkt Kreitt-
tars Über die GO. Bod. III, S. 136: „Jgleichviel, ob
die Urkunde gegen den Bekennenden selbst resp. seinen
Rechtsnachfolger oder gegen einen Dritten pro-
duzirt wird.“
e) GO. XIX, §S. 6, Nr. 2. — Vgl. Bayer Theorie des
Konkurs-Proz. F. 61.
7) GO. XIX, F. 11.
8) Const. 12 de non numerat. pecun. Vgl. Bayer. 2R.
Th. IV, Kap. 11, §S. ö. Nr. 1.