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Jahrgang 1917
Nr. 137
Jahaut- Geser n *— die Fenhelng eines —7 zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungs.
jahr 1 1917 S. 1. — Berichtligung. S. 62.
(Nr. 5957) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags m Reichshaushaltsetat für
das Rechnungsjahr 1917. Vom 21. Juli 1917
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
K 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. —
(2
Die im Kapitel 5 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushaltsetats
für das Rechnungsjahr 1917 vorgesehene diplomatische Vertretung für Haiti
fällt weg.
63
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
4
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich *
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse
gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge-
stellt werden.
Reichs-Sesetzbl. 1917. 151
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1917.