Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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b) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen: bei gelben 
und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 65 Mark für 
den Doppelzentner, bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 
63. Mark für den Doppelzentner, bei weißen, gelben und braunen 
Bohnen 75 Mark für den Doppelzentner, bei Linsen 80 Mark für 
den Doppelzeniner; 6 
Tc) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger 
zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer= und madenhaltigen Hülsen- 
früch en sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trockuung 
und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berück. 
sichtigen. 
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Für die Bewertung ist die Beschaffenheit der Hülsenfrüchte bei der Ankunft 
an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. 
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Für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten sind die Preise der Verordnung 
über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) in Verbindung 
mit Artikel IV der Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über 
Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916, vom 30. August 1916 (Reichs-Geseöbl. 
S. 981) maßgebend. Diese Preise gelten auch für Mischungen von Hülsenfrüchten 
der Ernte 1917 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten. 
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Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber- 
lassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppelzentner 
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung 
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis 
zum Hochstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhoht werden. Angefangene 
Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis 
für den Sack nicht mehr als 4/5% Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm 
oder mehr hält, nicht mehr als 5/50 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht 
zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem 
ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten 
Höchstpreise für Säcke nicht übersteigen darf. 
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Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. 
Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres- 
zinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 
Die Hochstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
	        
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