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b) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen: bei gelben
und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 65 Mark für
den Doppelzentner, bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen
63. Mark für den Doppelzentner, bei weißen, gelben und braunen
Bohnen 75 Mark für den Doppelzentner, bei Linsen 80 Mark für
den Doppelzeniner; 6
Tc) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger
zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer= und madenhaltigen Hülsen-
früch en sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trockuung
und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berück.
sichtigen.
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Für die Bewertung ist die Beschaffenheit der Hülsenfrüchte bei der Ankunft
an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend.
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Für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten sind die Preise der Verordnung
über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) in Verbindung
mit Artikel IV der Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über
Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916, vom 30. August 1916 (Reichs-Geseöbl.
S. 981) maßgebend. Diese Preise gelten auch für Mischungen von Hülsenfrüchten
der Ernte 1917 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten.
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Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber-
lassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppelzentner
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis
zum Hochstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhoht werden. Angefangene
Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis
für den Sack nicht mehr als 4/5% Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm
oder mehr hält, nicht mehr als 5/50 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht
zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem
ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten
Höchstpreise für Säcke nicht übersteigen darf.
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Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung.
Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres-
zinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
Die Hochstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.