Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so 
darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. 
. 
Beim ümsah von Hülsenfrüchten dürfen dem Höchstpreis als Kommissions., 
Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen 
nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. 
Dieser Zuschlag umfaßt, vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichs- 
getreidestelle, nicht die Auslagen für Säcke (& 5) und für die Fracht von dem 
Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammel- 
ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser 
Verordnung ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
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Die Hoöchstpreise gelten nicht für Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum 
Gemüsebau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), und für Originalsaatgut, wenn die 
Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Original- 
saatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch 
schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in 
einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis 
für die Fruchtart als Jüchter von Originalsaatgut aufgeführt ist. 
X 
Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften dürfen dem 
Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen werden: 
fuͤr die erste Absaat bis zu 30 Mark 
: zweite ?v : " 25 „ 
: „ dritte „ : " 20 ?„ 
für den Doppelzentner. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche 
Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung 
gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften 
aufgeführt sind. 
Bei nicht anerkanntem Saatgut (Handelssaatgut) dürfen dem Hocchstpreis 
bis zu 15 Mark für, den Doppelzentner zugeschlagen werden. 
Die Zuschläge nach Abs. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen 
über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Zuschläge 
für den Handel und die besonderen Juschläge nach &7 Satz 1 ein. Nicht ein- 
begriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab. 
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Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Hülsenfrüchten an die Höchst- 
preise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hinsichtlich der 
Abgabe solcher Früchte zu Futterzwecken.
	        
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