Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Jahr, soweit sie durch das Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen, 
vom 16. Oktober 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 1170) bereits um ein Jahr verlängert 
worden ist, um ein weiteres Jahr verlängert. 
(2 
Die Wahlperiode für die am 22. Oktober 1911 gewählte Jweite Kammer 
des Landtags für Elsaß-Lothringen, die durch das Gesetz, betreffend den Landtag 
für Elsaß-Lothringen, vom 16. Oktober 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 1170) um ein 
Jahr verlängert worden ist, wird um ein weiteres Jahr verlängert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 23. Juli 1917. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5962) Bekanntmachung über Anderung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für 
Schwefelsäure und Oleum, vom 28. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1210). 
Vom 25. Juli 1917. « 
Auf Gwnddess5derVetordnung,betreffenddieprivateSchwefclwirtschaft, 
vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) wird bestimmt: 
Artikel 1 
Dem 9 1 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und 
Oleum, vom 28. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1210) werden folgende Vor- 
schriften hinzugefügt: 
Der Preis für Abfallsäure darf nicht höher sein, als sich bei 
Zugrundelegung des Höchstpreises für Gloversäure (Abs. 1 zu a) unter 
Berücksichtigung der friedensüblichen Abschläge ergibt. 
Dünne Kammersäure bis einschließlich 55% Bé ist nach Abs. 1 
zu berechnen. 
Artikel 2 
Die Bestimmung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. 
Berlin, den 25. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezus des Neichy-Geseszblatts vermttteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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