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(Nr. 5966) Bekanntmachung über Druckfarbe. Vom 27. Juli 1917.
A- Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckfarbe vom 26. Juli 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 663) wird bestimmt:
1
Wer in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet, darf Druckfarbe
sowie Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind,
vom 1. August 1917 ab nur in den Mengen beziehen, die für ihn von der
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe, G. m. b. H. in Berlin
festgesetzt sind.
Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß innerhalb eines Kalender-
vierteljahrs, erstmalig innerhalb des Zeitraums vom 1. August bis zum 30. Sep-
tember 1917 einschließlich, an Druckfarbe und an Stoffen, die zum Anreiben
oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, nur die Mengen bezogen werden
dürfen, die innerhalb eines entsprechenden Jeitraums im Durchschnitt des
Jahres 1916 verbraucht worden sind.
Bei Festsetzung der Mengen, die nach Abs. 2 bezogen werden dürfen, werden
Bestände nach Abzug einer dem Verbrauche der vorangegangenen drei Monate
entsprechenden Menge, die als Rücklage anzusehen ist, angerechnet. Soweit der
Bestand die Rücklage übersteigt, darf er nur mit Genehmigung der Kriegswirt-
schaftsstelle verwendet werden.
(2
Wer in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet, darf Druckfarbe
und Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind,
vom 1. August 1917 ab nicht mehr bei den Lieferern unmittelbar bestellen oder
abrufen, sondern ausschließlich durch die Kriegswirtschaftsstelle, welche die Be-
stellungen oder Abrufe an den von dem Besteller namhaft gemachten Lieferer
weiterleitet.
n gleicher Weise haben die im Abs. 1 genannten Bezieher zu verfahren,
die Druckfarbe oder Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe
bestimmt sind, auf andere Weise als durch Kauf beziehen, z. B. Bezug aus
eigenen Fabriken, kostenlose Lieferungen usw.
Die Ablieferung darf erst erfolgen, nachdem der Bezug durch die Kriegs-
wirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe genehmigt worden ist.
*3
Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe kaun Ausnahmen
von den Vorschriften der 1, 2 zulassen.
s4
Wer Druckfarbe besitzt, hat sie der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche
Zeitungsgewerbe in Berlin auf deren Verlangen käuflich zu überlassen. Der