Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 677 — 
Artikel 1 
Auf das Verfahren vor dem Schiedsgerichte finden die Vorschriften der 
Bekanntmachung über das Verfahren vor den nach Artikel III & 5 der Bekannt- 
machung über die Errichtung von Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der 
Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) eingesetzten Schieds- 
gerichten vom 29. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 673) entsprechende Anwendung. 
Artikel 2 
Die Bestimmung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. 
Berlin, den 29. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Druckfehlerberichtigung 
Im 1 der Bekanntmachung wegen Festsetzung der Ubernahmepreise für 
Rohtabak anderer als inländischer Herkunft vom 21. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 640) ist unter Nr. 2 statt „den besonderen allgemeinen Geschäftsunkosten“ zu 
setzen: „den besonderen und allgemeinen Geschäftsunkosten“. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Wostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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