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Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sendungen, die spätestens am Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung im
Ausland zur Beförderung angenommen worden sind, werden ohne Bewilligung
zur Einfuhr zugelassen, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Einfuhr seither
gestattet war. ·
Berlin, den 16. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermiltteln nur die Postanstalten.
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, Cedruckt in der Reichsdruckerel.