Volltext: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Sendungen, die spätestens am Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung im 
Ausland zur Beförderung angenommen worden sind, werden ohne Bewilligung 
zur Einfuhr zugelassen, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Einfuhr seither 
gestattet war. · 
Berlin, den 16. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermiltteln nur die Postanstalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, Cedruckt in der Reichsdruckerel.