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(Nr. 5977) Bekanntmachung über den Bedürfnisnachweis für Schauspieluntrrnehmen. Vom
3. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bumdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Angust 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen:
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Die Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielmternehmer ist
außer aus den im 7 32 der Gewerbeordnung angegebenen Gründen zu versagen,
wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist.
(2
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 3. Angust 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5978) Bekanntmachung über die Veranstaltung von Lichtspielen. Vom 3. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des # 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
(resetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen:
r
Wer gewerbsmäßig Lichtspiele öffentlich veranstalten will, bedarf zum Be-
triebe dieses Gewerbes der Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist zu versagen,
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die An-
nahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen
oder guten Sitten zuwiderlaufen werden, oder wenn der Nachsuchende
die erforderliche Zuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb nicht
nachzuweisen vermag;
l wenn die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räumlichkeiten wegen
ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht
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