Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Feindliche Militärpersonen oder ihnen gleichgestellte Personen, die in deutscher 
Kriegsgefangenschaft eine Crsuntheitssterung im Sinne des §9 1 Abs. 1 erleiden, 
erhalten, solange sie sich in der Gewalt einer deutschen Militärverwaltung befinden, 
eine angemessene Fürsorge. 
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Uberläßt eine deutsche Militärverwaltung Kriegsgefangene an Unternehmer 
zur Beschäftigung in solchen Betrieben oder Tätigkeiten, welche nach den Vor- 
schriften der Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung unterliegen, so ist 
der für die Uberlassung der Kriegsgefangenen zu entrichtende Entgelt bei der Be- 
rechnung der Beiträge oder Prämien, die der Unternehmer an den Träger der 
Unfallversicherung zu zahlen hat, entsprechend zu berücksichtigen. 
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Auf feindliche Kriegsgefangene (§ 2), die in Betrieben oder Tätigkeiten 
beschäftigt werden, welche nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
der Unfallversicherung unterliegen, und auf ihre Hinterbliebenen sind §& 898 Satz 1 
und die &# 899, 900 der Reichsversicherungsordnung entsprechend anzuwenden. 
Dabei gehen die Ansprüche aus einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall auf die 
deutsche Militärverwaltung im Umfang der von ihr aus Anlaß des Unfalls ge- 
machten Aufwendungen über; der Bundesrat kann die gestsetzung des Wertes 
anderer Leistungen als Barleistungen näher regeln. 
Die Ansprüche gegen den Unternehmer oder die ihm gleichgestellten Personcn 
können- von den Kriegsgefangenen oder ihren Hinterbliebenen nicht geltend gemacht 
werden, wenn in dem Staate, dessen Streitkräften der beschädigte Kriegsgefangene 
angehört hat, nicht nach einer im Reichs-Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung 
des Reichskanzlers die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
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Die Vorschriften der §9 1, 2 gelten für die seit Kriegsbeginn eingetretenen 
Dienstbeschädigungen und Gesundheitsstärungen, die des & 4 für die seitdem ein- 
getretenen Unfälle. 
Die Vorschrift des §& 3 git für den Entgelt, der für die Zeit seit dem 
1. Januar 1917 auf Grund der Uberlassung von Kriegsgefangenen zu entrichten ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 15. August 1917. 
Siegeh) Wilhelm 
Dr. Helfferich
	        
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