Reichs-Gesetlatt.
Jahrgang 1917
Nr. 150
Juhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst. S. 72°.
Kr. 6009) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst.
Vom 24. August 1917.
A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verorduect:
Artikel I
Die Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird wie folgt geändert:
1. & 1 erhält folgende Fassung:
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die gewerbs-
mäßige Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven und Obstwein sowie über die
gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst, Erzeugnissen aus Obst oder Rückständen
von Obst zu Obstbranntwein erlassen.
2. & 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verträge über den Erwerb von Obst und anderen Bodenerzeugnissen zur
Herstellung von Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft
für Obstkonserven und Marmeladen, Verträge über den Erwerb von Obst und
Rhabarber zur Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der
Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung abgeschlossen werden.
3. §& 3 Abs. 4 wird gestrichen.
4. & 8 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf nicht
gewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, wenn sie im Jahre nicht mehr als
20 Doppelzentner herstellen, sowie auf nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obst-
wein, wenn sie im Jahre nicht mehr als 30 Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten.
Reichs-Gesepbl. 1917. 167
Ausgegeben zu Berlin den 25. August 1917.