ReichsGesehblatt
Jahrgang 1917
Inhalt: Verordnung über die Preise für Butter. S. 781.
(Nr. 6010) Verordnung über die Preise für Butter. Vom 25. August 1917.
A. Grund der d§ 25 ff. der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916
Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit den Verordnungen über Kriegs-
maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung und über die Errichtung eines
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401, 402) wird
bestimmt: 1. Grundpreise
Der Preis für Molkereibutter, den der Hersteller beim Verkauf im Groß-
handel frei Berlin einschließlich Verpackung fordern kann (Grundpreis), wird
1. für Handelsware I (Ware von einwandfreier Beschaffenheit) auf
höchstens 240 Mark,
2. für Handelsware II (nicht vollwertige Speisebutter) auf höchstens
220 Mark
3. für abfallende Ware auf höchstens 180 Mark
für 50 Kilogramm festgesetzt.
2
Der Preis für Butter, die nicht Molkereibutter ist (Landbutter), darf beim
Verkaufe durch den Hersteller den für Molkereibutter — Handelsware 1 —
geltenden Preis nicht übersteigen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen können den Preis niedriger festsetzen.
II. Ermächtigung zur Abweichung von den Grundpreisen
. (3
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
für die in ihrem Gebiete hergestellte Butter Abweichungen von den Grundpreisen
im 61 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der W 4 bis 6 anordnen.
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Die Festsetzung niedrigerer Herstellerhöchstpreise für Molkereibutter unter-
liegt keiner Beschränkung. Höhere Herstellerhöchstpreise dürfen ohne Zustimmung
der Reichsstelle für Speisefette & 14) nur für Gebiete festgesetzt werden, in denen
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Ausgegeben zu Berlin den 28. August 1917.