Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

– 734 — 
der Molkerei oder dem Großhändler von dem Kommnnalverband ein Juschlag 
von 5 Mark für 50 Kilogramm gewährt werden; um den gleichen Betrag ver- 
mindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhändler. 
V. Schluß= und Dbergangsbestimmungen 
Beim Verkaufe von ausländischer Butter dürfen, vorbehaltlich der Vor- 
schrift im § 9 Abs. 1 Satz 2, die für inländische Butter geltenden Preise nicht 
überschritten werden. " 
13 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) 
und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 
* 14 
Die Reichsstelle für Speisefette kann Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung erlassen. Sie kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen, wenn die Rücksicht auf besondere wirtschaftliche Verhältnisse in 
einzelnen Landesteilen es erfordert. 
15 
Soweit in einzelnen Bundesstaaten zur Jeit des Inkrafttretens dieser 
Verordnung niedrigere Herstellerhöchstpreise als die im § 1 festgesetzten Grund, 
preise bestehen, bleiben diese bis zur Abänderung gemäß §#§ 3 bis 6 oder bis zur 
Aufhebung durch die Landeszentralbehörde in Kraft. 
*16 
Die Bekanntmachungen über die Festsetzung der Grundpreise für Butter 
und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915, zur Er- 
gänzung der Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Butter usw. 
vom 29. Oktober 1915, über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter 
vom 4. Dezember 1915 und über den Ausgleich der Preise für inländische und 
ausländische Butter vom 13. Dezember 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 705, 719, 
801, 816) werden aufgehoben. 
Für verdorbene Butter verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung 
über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speisefette vom 20. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1174). 
17 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft. 
Berlin, den 25. August 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
von Braun 
Dern Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die MWostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.