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der Molkerei oder dem Großhändler von dem Kommnnalverband ein Juschlag
von 5 Mark für 50 Kilogramm gewährt werden; um den gleichen Betrag ver-
mindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhändler.
V. Schluß= und Dbergangsbestimmungen
Beim Verkaufe von ausländischer Butter dürfen, vorbehaltlich der Vor-
schrift im § 9 Abs. 1 Satz 2, die für inländische Butter geltenden Preise nicht
überschritten werden. "
13
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183)
und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
* 14
Die Reichsstelle für Speisefette kann Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung erlassen. Sie kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen, wenn die Rücksicht auf besondere wirtschaftliche Verhältnisse in
einzelnen Landesteilen es erfordert.
15
Soweit in einzelnen Bundesstaaten zur Jeit des Inkrafttretens dieser
Verordnung niedrigere Herstellerhöchstpreise als die im § 1 festgesetzten Grund,
preise bestehen, bleiben diese bis zur Abänderung gemäß §#§ 3 bis 6 oder bis zur
Aufhebung durch die Landeszentralbehörde in Kraft.
*16
Die Bekanntmachungen über die Festsetzung der Grundpreise für Butter
und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915, zur Er-
gänzung der Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Butter usw.
vom 29. Oktober 1915, über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter
vom 4. Dezember 1915 und über den Ausgleich der Preise für inländische und
ausländische Butter vom 13. Dezember 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 705, 719,
801, 816) werden aufgehoben.
Für verdorbene Butter verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung
über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speisefette vom 20. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1174).
17
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft.
Berlin, den 25. August 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
von Braun
Dern Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die MWostanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.