Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Forderungen und Zahlungsmittel, die nach dem 1. August 1917 bei 
einer Devisenstelle erworben sind; « 
3. Forderungen und Zahlungsmittel, die nach dem 1. Januar 1919 fällig 
werden; 
4. Wechsel, Schecks und Anweisungen, die bis zum 15. September 1917 
fällig werden. Werden solche Wechsel nicht bezahlt, sondern durch 
andere Wechsel ersetzt, so sind letztere spätestens am 1. Oktober 1917 
anzumelden; 
5. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer inländischen Iweig- 
niederlassung des ausländischen Schuldners entstanden sind; 
6. Bürgschafts= und Regreßforderungen, es sei denn, daß der Bürgschafts- 
oder Regreßfall schon eingetreten ist; nicht anzumelden sind ferner 
Regreßforderungen aus noch nicht protestierten Wechseln und Schecks; 
7. Ansprüche auf Versicherungsprämien 
8. Forderungen aus Wertpapieren, die nach der Auffassung des Verkehrs 
zu den Effekten gehören, einschließlich der Zins- und Gewinnanteilscheine. 
Artikel 5 
Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer Währung im 
Sinne dieser Bekanntmachung erfolgt gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen 
zum Wechselstempelgesetze (Zentralbl. für das Deutsche Reich 1909 S. 402). 
Artikel 6 
Die Anmeldung liegt hinsichtlich der Forderungen dem Gläubiger, hinsichtlich 
der Jahlungsmittel dem Verfügungsberechtigten, im Falle der Verhinderung dem 
Vertreter des Gläubigers oder Eigentümers ob. 
Hat das anmeldepflichtige Unternehmen mehrere Niederlassungen, so erfolgt 
die Anmeldung durch die Hauptniederlassung. 
Artikel 7 
Die Anmeldung hat nach Maßgabe des beigefügten Anmeldebogens bei 
der Reichsbankhauptstelle, Reichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle, in deren 
Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder Sitz hat, 
in Berlin bei der Statistischen Abteilung der Reichsbank zu erfolgen. 
Artikel 8 
Die Anmeldung ist nach dem Stande vom 1. September 1917 bis zum 
11. September 1917, im Falle des Artikel 3 bis zum 1. Oktober 1917 vor- 
zunehmen; dem Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle 
eine Nachfrist gewährt werden. 
Artikel 9 
Die. Bekanntmachung tritt am 1. September 1917 in Kraft. 
Berlin, den 31. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
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