Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 153
Inhalt: Bekanntmachung über die Bestellung eines Relchskommissars für Elektrizität und Gas. G. 747.
(Nr. 6016) Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für Elektrizität und
Gas. Vom 30. August 1917.
A Grund des & 1 der Verordnung des Bundesrats über Elektrizität und
Gas sowie Dum Druckluft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 543) bestimme ich:
81
Die Ausübung der Befugnisse, die dem Reichskanzler auf Grund der Ver-
ordnung über Elektrizität und Gas usw. zustehen, wird dem Reichskommissar für
Elektrizität und Gas übertragen.
42
Unbeschadet der allgemeinen Dienstaussicht des Reichskanzlers ist der Reichs.
kommissar in seinen Entscheidungen selbständig. Er soll sich in engster Fühlung
mit dem Kriegsamt halten.
3 .
Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung Stell-
vertreter zu bestellen und diese mit der Wahrnehmung der im 1 bezeichneten
Befugnsse zu betrauen. Er hat die zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte
erforderlichen Arbeitskräfte zu berufen.
84
Der Reichskommissar hat seinen Sitz in Berlin. Zu seiner Unterstützung
kann er örtliche Stellen als seine Organe einrichten und mit der Wahrnehmung
der ihm übertragenen Befugnisse betrauen.
5
Dem Reichskommissar wird ein Beirat beigegeben.
Nelchs-Gesehbl 1917. 170
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1917.