Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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X 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft. 
Berlin-Charlottenburg, den 5. August 1917. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission 
In Vertretung 
Plato 
  
(Nr. 6021) Bekanntmachung über die Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen zu 
500 Gramm, 1 Kilogramm und 2 Kilogramm ohne Justierhöhlung zur 
Eichung. Vom 12. August 1917. 
Ar Grund des & 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs.Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die 
nachstehende Bestimmung: 
1 
Neben den nach & 1 Nr. 3 der Bekanntmachung vom 11. August 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 595) zulässigen Präzisionsgewichten aus Eisen mit Justier- 
höhlung zu 500 Gramm, 1 Kilogramm und 2 Kilogramm dürfen bis auf weiteres 
auch eiserne Präzisionsgewichte dieser Größe ohne Justierhöhlung geeicht werden. 
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Knopf haben 
in den Abmessungen, die im & 76 der Eichordnung für die gleichen Gewichts- 
größen festgesetzt jind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit einem gegen 
Rost schützenden festhaftenden Uberzug (Metall oder Oxyd) bedeckt sein. Für die 
Einrichtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die 
entsprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in den 9/98l77 
bis 80 der Eichordnung. 
2 
Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kreaft. 
Berlin-Charlottenburg, den 12. August 1917. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission 
In Vertretung 
Plato 
 
	        
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