Volltext : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Achter Band. (8)

Geletzlammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Meuntes  Stück  vom  Jahr  1847.
—  ————-“:.

XXVI.  Bekanntmachung  v
des  Fürstl.  Consistoriums  d.  d.  14.  Juli  1847,  die  nähere  Bestimmung  der
Verordnung  vom  10.  Der.  1818,  wegen  Julassung  von  Schulkindern
als  Taufzeugen  betreffend.

Nachdem  Wir  in  Erfahrung  gebracht  haben,  daß  die  unter  dem  zehnten  December
  1818  von  Uns  erlassene  Verordnung,  nach  welcher  es  nur  dann  gestattet
sein  soll,  Schulkinder  zu  Gevattern  zu  wählen,  wenn  deren  Stelle  durch  confirmirte
  Personen  vertreten  wird,  vielfach  mißverstanden  worden  ist,  so  finden  Wir
Uns  bewogen,  folgende  nähere,  aus  der  Natur  der  Sache  hervorgehende  Bestimmung
  zu  geben:

1)  Eo  ist  blos  nachgelassen,  Schurkinver  zu  Gevattern  zu  wählen,  nicht  aber
Kinder,  die  noch  gar  nicht  in  die  Schule  gehen.

2)  Eg  sind  jedoch  auch  nur  solche  Schulkinder  als  Pathen  zulässig,  welche  nahe

anm  Confirmationsalter  stehen,  also  schon  einen  Begriff  von  der  Bedeutung

der  Pflichten  baben,  die  sie  durch  eine  Pathenstelle  übernehmen,  und  das
Glaubenöbekenntniß  kennen,  auf  welche  dao  Kind  getauft  wird.

3)  Dieselben  werden  wohl  als  Pathen  in  das  Kirchenbuch  eingetragen,  müssen
sich  aber  bei  der  Taufhandlung  von  einer  confirmirten  Person  vertreten  lassen,
  ohne  sich  selbst  mit  in  die  Reihe  der  Pathen  zu  stellen.

Rudolstadt,  den  17.  Juli  1827.

Fürstl.  Schwarzburg.  Conskstorinm.
Ketelhodt.

 

K.  A.  Paler.

Fürfl  Schw.  Onndolll.  Gesesamms.  VI.  10