Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Reich  die  hergebrachten  Schablonen  nicht  ausreichen,  so  lässt  sich
vom  logischen  Standpunkte  allerdings  nichts  einwenden  gegen  die
Auffassung  des  Reiches  als  einer  Dyarchie,  wie  sie  etwa  an  der  römischen
  Epoche  der  Doppelherrschaft  von  Princeps  und  Senat  eine  entfernte
  Analogie  hat.  Dem  Politiker,  der  in  erster  Linie  die  Facten
und  nicht  das  Recht  vor  Augen  hat,  wird  die  monarchische  Natur
des  Kaiserthums  unzweifelhaft  erscheinen,  er  wird  vielleicht  sogar
zur  Ueberzeugung  Treıtschke’s  gelangen,  dass  die  deutschen  Fürsten
unter  dem  Kaiser  wieder  zum  hohen  Adei  deutscher  Nation  geworden
seien.  Allein  gerade  der  historischen  Entwicklung  des  Kaiserthums
entspricht  es,  dasselbe  nur  als  ein  reichsverfassungsmässiges  Recht  der
Krone  Preussen  aufzufassen.  Unwiderlegt  ist  der  Satz  LasBann’s,  dass
das  Kaiserthum  ganz  und  vollkommen  identisch  ist  mit  dem  Bundespräsidium
  des  norddeutschen  Bundes,  dass  es  abgesehen  von  dem
Titel  und  den  demselben  entsprechenden  Insignien  keine  Rechte  enthält,
  als  die  Präsidialrechte.  Ja,  ScuuLze  selbst  erklärt  (S.  36),  dass
„eine  neue  staatsrechtliche  Institution  durch  die  Annahme  der  Kaiserwürde
  nicht  geschaffen  ist“,  sowie  er  auch  selbstverständlich  das  Recht
auf  das  Kaiserthum  als  ein  verfassungsmässiges  Vorrecht  Preussens
auffasst  (S.  13).  Damit  wird  man  aber  zu  dem  Schlusse  gedrängt,
dass  das  Kaiserthum  mit  seinen  unmittelbar  aus  der  Reichsverfassung
fliessenden  Rechten  juristisch  ein  Accessorium  der  preussischen  Krone
sei,  dass  alle  monarchischen  Momente,  welche  uns  aus  ihm  entgegentreten,
  daher  kommen,  dass  es  der  Herrscher  des  grössten  deutschen
Gliedstaates  ist,  der  „das  Präsidium  des  Bundes“  führt.

In  der  Lehre  vom  Bundesrath  gelangt  Schusze  auf  Grund
seiner  Anschauungen  von  der  rechtlichen  Natur  des  Kaiserthums
natürlich  zu  der  Ansicht,  dass  derselbe  nicht  ausschliesslicher,  sondern
Mitträger  der  Souveränetät  ist,  dass  daher  „nur  im  organischen  Zusammenwirken
  von  Kaiser  und  Bundesrath“  sich  die  volle  Reichsgewalt
  darstellt.

Die  Darlegung  der  einzelnen  Rechtsinstitute  in  dem  Abschnitte
über  die  Functionen  des  Reiches  ist  knapper  gehalten,  als  in  des
Verfassers  preussischem  und  Landesstaatsrechte,  zumal  in  diesen
Werken,  wie  schon  erwähnt,  viele  allgemeine  in  das  Reichsrecht  hinübergreifende
  Fragen  bereits  eingehend  erörtert  sind  (z.  B.  über  Gesetzgebung,
  Gerichtsbarkeit,  Budgetrecht).  Im  Einklange  mit  der
herrschenden  —  in  neuerer  Zeit  von  FRickER  bezweifelten  —  Lehre
erkennt  er  dem  Bundesrathe  das  Recht  der  Sanction  zu  und  acceptirt