Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Beteiligung  der  Gemeinden  im  Domanium  an  den  Ortsschulen  vom
29.  Juni  1869,  §  5  genannten  Dung,  dessen  Abfuhr  auf  die  Schulländereien
  den  Gemeinden  obliegt,  auch  der  auf  der  Schulstelle  gewonnene
und  bereitete  Kompost  zu  rechnen,  und  wird  deshalb  die  Beschwerde,
welche  die  Gemeinde  Ahrendsee  nach  dem  Berichte  vom  20.  d  Mts.  gegen
die  Verfügungen  des  Amtes  vom  23.  März  und  12.  April  d.  J.  erhoben
hat,  hiemit  zurückgewiesen.  (Vgl.  Nr.  210.  247.)

Die  eingereichten  Amtsakten  erfolgen  zurück.

Auf  den  vom  Schullehrer  angekauften  künstlichen  Dünger  erstreckt
sich  die  Verpflichtung  der  Gemeinde  zur  Abfuhr  nicht.

223.  Reskript  des  Unterrichts-Ministerium  vom  22.  Oktober  1883,  betr.

Befehle  an  die  Gemeindearbeiter.

Die  zu  den  Bestellungsarbeiten  des  Schulackers  pp.  geschickten  Leute
sind  nicht  verpflichtet,  von  dem  Lehrer  Befehle  über  die  Art  der  Ausführung
  der  Arbeiten  anzunehmen,  vielmehr  hat  letzterer  sich,  wenn  er
glaubt,  Grund  zur  Unzufriedenheit  mit  den  Arbeiten  zu  haben,  an  den
Auftraggeber  oder  an  den  Gemeindevorstand,  event.  an  das  Großh.  Amt
zu  wenden.

224.  Entscheidung  des  Unterrichts-Ministerium  vom  is.  März  1884,
betr.  Fuhren  zum  Arzte.
Auf  den  Bericht  vom  13.  d.  M.  wird  den  Beamten  zu  —  —
hiermit  erwidert,  daß  eine  Verpflichtung  der  Domanialgemeinden  den
Schullehrern  Fuhren  zum  Arzte  zu  leisten,  nicht  besteht.

Reskript  des  Unterrichts-Ministerium  vom  26.  Juni  1881,
betr.  Schulgeldzahlung  auswärtiger  Kinder.
Vgl.  Nr.  85.
225.  Reskript  des  Unterrichts-Ministerium  vom  2.  Februar  1885,
betr.  Einebnung  mit  Hacke  und  Spaten.

Da  die  Einebnung  der  fraglichen  Fläche  des  Schulackers  nicht  mit
Haken  und  Egge,  bezw.  Walze,  sondern  nur  mit  Hacke  und  Spaten  geschehen
  kann,  diese  letztere  Arbeit  aber  in  §  5,  Absatz  1  der  Verordnung
vom  29.  Juni  1869  nicht  aufgeführt  ist,  so  kann  die  Gemeinde  nicht
dazu  genötigt  werden.

226.  Reskript  des  Unterrichtsministerinm  vom  1.  Juli  1885,  betr.
persönliche  Zulage.

Die  Zulage,  welche  Sie  als  Schullehrer  aus  der  Schulkasse  des
Amtes  bezogen  haben,  ist  ohne  nähere  Angabe  des  Grundes  bewilligt
  und  eine  rein  persönliche  von  Johannis  zu  Johannis  zu  rechnende
gewesen.  Da  Sie  nun  nicht  das  ganze  Jahr  Schullehrer  ün  .  .  ge-