Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Besitzstoͤrung  bei  dinglichen  Rechten.  313

Gemeindemarkung  ausschließend  zustehendes  Schäfereirecht
  in  Anspruch  genommen,  von  der  Kuratelbehörde
  der  Gemeinde  dagegen  wurde  die  dingliche
Natur  dieses  Schäfereirechtes  bestritten  und  behauptet,
  daß  das  Schäfereirecht  ausschließend  der  Gemeinde
  zustehe,  und  daß  dasselbe  von  den  Klägern
in  ihrer  Eigenschaft  als  Gemeindeglieder  nur  Namens
  und  für  die  Gemeinde  ausgeübt  worden  sei.
In  Fatz  des  in  dieser  Weise  erlassenen  Kuratelbeschlusses
  sahen  sich  die  Gemeindeglieder  zur  Klagestellung
  auf  Anerkennung  ihres  dinglichen  Rechtes
und  zugleich  auf  Schutz  im  Besitze  desselben  veranlaßt.
  In  Bezug  auf  die  possessorische  Klage  1)  verlangte
  die  beklagte  Gemeinde  die  Abweisung  derselben,
  weil  es  derselben  an  der  genugsamen  Behauptung
  einer  thatsächlichen  Besitzstörung  in  der  Ausübung
  des  Schäfereirechtes  mangele.

Die  Beschwerde  der  Gemeinde  wurde  oberstrichterlich
  für  unbegründet  erachtet,  weil  nach  dem
gemeinen  Rechte  fr.  1  8.  3  uti  possidetis
(43,  17)  —  und  nach  der  hiemit  übereinstimmenden
Gerichtordnung,  Kap.  III  §.  4,  jede  Anfechtung  oder
Bestreitung  des  Besitzes,  wenn  sie  auch  mit  einer
körperlichen  Störung  nicht  verbunden  ist,  zur  Anstellung
  der  Interdikte,  der  Besitzklagen,  berechtiget
(vgl.  Puchta,  Pandekten  §.  133,  Arndte,  Pand.
S.  172),  eine  Anfechtung  und  Bestreitung  des  klagender
  Seits  behaupteten  Besitzes  aber  in  dem  Kuratelbeschlusse
  zweifellos  nach  Erforderniß  gelegen  ist?).

OAGErk.  v.  3.  Juni  1863  RNr.  7705⅝8.
rl

1)  Ueber  die  Zuléffigkeit  des  possessorium  ordinarium
bei  Schäfereirechten  (Ausübung  der  Schafhut)  vgl.
Bd.  XIII  S.  158  (die  RNr.  S.  160  ist  535  4268,
nicht  534),  Bd.  4XV  208  und  die  OAGRNr.
1120½¼,  606  /82,  60751/ß3=:)

  Vgl.  Seuffert,  Pn„di  vuu  rr.  221  S.  315