Besitzstoͤrung bei dinglichen Rechten. 313
Gemeindemarkung ausschließend zustehendes Schäfereirecht
in Anspruch genommen, von der Kuratelbehörde
der Gemeinde dagegen wurde die dingliche
Natur dieses Schäfereirechtes bestritten und behauptet,
daß das Schäfereirecht ausschließend der Gemeinde
zustehe, und daß dasselbe von den Klägern
in ihrer Eigenschaft als Gemeindeglieder nur Namens
und für die Gemeinde ausgeübt worden sei.
In Fatz des in dieser Weise erlassenen Kuratelbeschlusses
sahen sich die Gemeindeglieder zur Klagestellung
auf Anerkennung ihres dinglichen Rechtes
und zugleich auf Schutz im Besitze desselben veranlaßt.
In Bezug auf die possessorische Klage 1) verlangte
die beklagte Gemeinde die Abweisung derselben,
weil es derselben an der genugsamen Behauptung
einer thatsächlichen Besitzstörung in der Ausübung
des Schäfereirechtes mangele.
Die Beschwerde der Gemeinde wurde oberstrichterlich
für unbegründet erachtet, weil nach dem
gemeinen Rechte fr. 1 8. 3 uti possidetis
(43, 17) — und nach der hiemit übereinstimmenden
Gerichtordnung, Kap. III §. 4, jede Anfechtung oder
Bestreitung des Besitzes, wenn sie auch mit einer
körperlichen Störung nicht verbunden ist, zur Anstellung
der Interdikte, der Besitzklagen, berechtiget
(vgl. Puchta, Pandekten §. 133, Arndte, Pand.
S. 172), eine Anfechtung und Bestreitung des klagender
Seits behaupteten Besitzes aber in dem Kuratelbeschlusse
zweifellos nach Erforderniß gelegen ist?).
OAGErk. v. 3. Juni 1863 RNr. 7705⅝8.
rl
1) Ueber die Zuléffigkeit des possessorium ordinarium
bei Schäfereirechten (Ausübung der Schafhut) vgl.
Bd. XIII S. 158 (die RNr. S. 160 ist 535 4268,
nicht 534), Bd. 4XV 208 und die OAGRNr.
1120½¼, 606 /82, 60751/ß3=:)
Vgl. Seuffert, Pn„di vuu rr. 221 S. 315