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besonderen zu Bestreitung des Aufwandes für die öffentliche Armenpflege bestimmten
Fonds und Einnahmen gedeckt werden kann, ist von den Gemeinden zu tragen, zunächst
also aus den ordentlichen Gemeinde-Einkünften zu bestreiten. Es ist dießfalls an den
bestehenden Normen über die Aufbringung des Gemeindeaufwands, zu dem die Bestreitung
der Kosten der öffentlichen Armenpflege gehört, nichts geändert und es gilt dieß
namentlich auch für diejenigen Fälle, wo bisher die Bestreitung des örtlichen Armenaufwandes
Obliegenheit der Realgemeinderechtsbesitzer war. Soferne die Gemeinde-Einkünfte
zu Bestreitung des Aufwandes nicht hinreichen, also ein Gemeindeschaden umzulegen
ist, erfolgt die Umlage der Armenkosten unter dem letzteren.
S. 32.
Der Aufwand der Landarmenverbände für die öffentliche Armenpflege ist, soweit
der Ertrag des Vermögens derselben zu dessen Bestreitung nicht zureicht, unter dem
Amtsschaden nach dem Amtskörperschafts-Kataster auf die einzelnen Gemeinden umzulegen
und von diesen durch Umlage auf die einzelnen Steuerpflichtigen aufzubringen.
Zu Art. 50.
S. 33.
Da die durch das Gesetz vom 17. April 1873 zur Verwaltung der öffentlichen
Armenpflege berufenen Behörden zum Theil erst mit dem 1. Juli 1873 in Funktion
treten können, so ist durch Art. 50 bestimmt, daß diejenigen öffentlichen Armenunterstützungen,
welche seit dem 1. Januar 1873 von den bisher zur Bestreitung des Aufwandes
für die öffentliche Armenunterstützung verpflichteten Kassen geleistet worden sind,
von dem gedachten Tage an als zu Folge der §§. 28 und 60 des Reichsgesetzes vom
6. Juni 1870 von dem Ortsarmenverband geleistet anzusehen seien. Es gilt diese Vorschrift
sowohl rücksichtlich der bereits verausgabten derartigen Unterstützungen, wie rücksichtlich
derjenigen, welche bis zum 1. Juli 1873 von den bisher verpflichteten Kassen
noch verausgabt werden.
Stuttgart, den 30. Mai 1873.
Sick. Geßler.