Full text : Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

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besonderen  zu  Bestreitung  des  Aufwandes  für  die  öffentliche  Armenpflege  bestimmten
Fonds  und  Einnahmen  gedeckt  werden  kann,  ist  von  den  Gemeinden  zu  tragen,  zunächst
also  aus  den  ordentlichen  Gemeinde-Einkünften  zu  bestreiten.  Es  ist  dießfalls  an  den
bestehenden  Normen  über  die  Aufbringung  des  Gemeindeaufwands,  zu  dem  die  Bestreitung
  der  Kosten  der  öffentlichen  Armenpflege  gehört,  nichts  geändert  und  es  gilt  dieß
namentlich  auch  für  diejenigen  Fälle,  wo  bisher  die  Bestreitung  des  örtlichen  Armenaufwandes
  Obliegenheit  der  Realgemeinderechtsbesitzer  war.  Soferne  die  Gemeinde-Einkünfte
  zu  Bestreitung  des  Aufwandes  nicht  hinreichen,  also  ein  Gemeindeschaden  umzulegen
  ist,  erfolgt  die  Umlage  der  Armenkosten  unter  dem  letzteren.

S.  32.

Der  Aufwand  der  Landarmenverbände  für  die  öffentliche  Armenpflege  ist,  soweit
der  Ertrag  des  Vermögens  derselben  zu  dessen  Bestreitung  nicht  zureicht,  unter  dem
Amtsschaden  nach  dem  Amtskörperschafts-Kataster  auf  die  einzelnen  Gemeinden  umzulegen
und  von  diesen  durch  Umlage  auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  aufzubringen.

Zu  Art.  50.
S.  33.

Da  die  durch  das  Gesetz  vom  17.  April  1873  zur  Verwaltung  der  öffentlichen
Armenpflege  berufenen  Behörden  zum  Theil  erst  mit  dem  1.  Juli  1873  in  Funktion
treten  können,  so  ist  durch  Art.  50  bestimmt,  daß  diejenigen  öffentlichen  Armenunterstützungen,
  welche  seit  dem  1.  Januar  1873  von  den  bisher  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
  für  die  öffentliche  Armenunterstützung  verpflichteten  Kassen  geleistet  worden  sind,
von  dem  gedachten  Tage  an  als  zu  Folge  der  §§.  28  und  60  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Juni  1870  von  dem  Ortsarmenverband  geleistet  anzusehen  seien.  Es  gilt  diese  Vorschrift
  sowohl  rücksichtlich  der  bereits  verausgabten  derartigen  Unterstützungen,  wie  rücksichtlich
  derjenigen,  welche  bis  zum  1.  Juli  1873  von  den  bisher  verpflichteten  Kassen
noch  verausgabt  werden.

Stuttgart,  den  30.  Mai  1873.
Sick.  Geßler.