210 Handlohnsäquivalent.
tigten am 15. Jan. 1866 zu bezahlen übernahm,
dieser dagegen auf sein Recht verzichtete. Der kapitalisirbare
Werth des Forstrechtes selbst wurde
auf 7900 fl. festgesetzt, es hatte jedoch hievon nach
Uebereinkommen der Betrag von 400 fl. in Abzug
zu kommen, auf welchen Betrag die dem Holzbe-=rechtigten
obgelegenen Gegenleistungen an Holzanweisungsgebühren
und Holzhauerlöhnen veranschlagt
worden sind (Art. 30 Abs. 3 des Forstgesetzes).
Bei Ausbezahlung des Forstrechtablösungskapitales
zu 7500 fl. wurde von Seite des k. Aerares,
an dessen Ablösungskasse die Gutßherrschaft K. ihre
Grundrenten mittlerweile abgetreten hatte, Anlaß
genommen, in der Forstrechtsablösung einen Fall
theilweiser Besitzveränderung (Veräußerung des Forstrechtes)
festzustellen und die auf das Forstrecht
vom k. Rentamte repartirten Quoten, nämlich 208 fl.
als Handlohnsäquivalentsquote und 225 fl. als
Gefällsbodenzinsantheil, im Ganzen die Summe
von 433 fl. für sich in Abzug zu bringen.
Diesen Betrag forderte nun der ehemalige Erbrechter
Wirth E. von der Gutsherrschaft zurück, da
er sich diesen Abzug zu Gunsten derselben nicht gefallen
zu lassen brauche, während die Gutsherrschaft
geltend machte, daß die ehemalige auf das Ablösungskapital
übergegangene Forstrechtslaft nur den
Kläger treffen könne.
Beide Vorinstanzen hatten zu Gunsten der
Beklagten erkannt.
Der oberste Gerichtshof verurtheilte jedoch die
beklagte Gutsherrschaft zur Bezahlung der eingeklagten
433 fl.
Die deßfallsigen Gründe lauten:
„Nach Art. 15 des Grundlasten-Ablösungsgesetzes
vom 4. Juni 1848 muß das bei ehemals
grundbaren Gütern durch Fixirung festgestellte Hand-