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29.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
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Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 19. November 1913.
Inhalt:
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes Über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 11. November 1913. S. 275. — Bekanntmachung
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Gesamtverzeichnis der zur
Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigten Lehranstalten. Vom 29. Oktober 1913. S. 277.— Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige
Deutsche in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Mittelamerika und Westindien. Vom
6. November 1913. S. 317. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die
Verlegung der Zwischenzählung der Schweine im Jahr 1914. Vom 14. November 1918. S. 318.
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Junern,
betrefend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Geurkundung des Personenstandes und die
Eheschließing. Vom 11. November 1913.
Die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 30. Oktober 1899,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung (Reg. Bl. S. 861), wird geändert wie folgt.
1) In § 2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
Im Hinblick auf die der höheren Verwaltungsbehörde (Zivilkammer des
Landgerichts und Kreisregierung) zustehende Befugnis, einen besonderen Standesbeamten
zu bestellen (§ 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes), haben die Bezirksbehörden
(Amtsgericht und Oberamt) dann, wenn das Amtsgericht die Bestellung eines