Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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29.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

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Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  19.  November  1913.

 

 

Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  Über  die
Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung.  Vom  11.  November  1913.  S.  275.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Gesamtverzeichnis  der  zur
Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigten  Lehranstalten.  Vom  29.  Oktober  1913.  S.  277.—  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Kanada,  Mexiko,  Mittelamerika  und  Westindien.  Vom
6.  November  1913.  S.  317.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die
Verlegung  der  Zwischenzählung  der  Schweine  im  Jahr  1914.  Vom  14.  November  1918.  S.  318.

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Junern,
betrefend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Geurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließing.  Vom  11.  November  1913.

Die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  30.  Oktober  1899,
betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung  (Reg.  Bl.  S.  861),  wird  geändert  wie  folgt.

1)  In  §  2  erhält  der  zweite  Absatz  folgende  Fassung:

Im  Hinblick  auf  die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (Zivilkammer  des
Landgerichts  und  Kreisregierung)  zustehende  Befugnis,  einen  besonderen  Standesbeamten

  zu  bestellen  (§  4  Abs.  1  des  Reichsgesetzes),  haben  die  Bezirksbehörden
(Amtsgericht  und  Oberamt)  dann,  wenn  das  Amtsgericht  die  Bestellung  eines