Von erzwungenen. Machlässen- 147
allgemeine Voraussetzung dieser Artvom
Hülfsmitteln nicht ermangle?! — Die Bewilligung
der Mehrheit entscheidet allerdings, wenn es
an den allgemeinen Vorbedingungen der
fraglichen Rechtswohlthat nicht fehlt,
auf eine für die Minderheit verbindliche Weise,
sowohl über die Frage, ob Nachlaß stattfinde, alsauch
über die Größe desselben; — aber wo steht
denn geschrieben, daß dieselbe auch eine Rechtsvermuthung
für die Thatsache der Insolvenz.
des Schuldners begründe, oder gar — daß es
hier auf das wirkliche Daseyn der Insolvenz nicht
ankomme?! — Der Anhaltspunkt, welchen eine
so exorbitante Meinung in dem Umstande zu haben
scheint, daß nur in Nr. 3. und nicht auch i
Nr. 2. des S. 13. von Vorlage des status activus
et passivus und Bekräftigung desselben durch
den Manifestationseid die Rede ist, stellt sich alsbedeutungslos
dar, wenn man erwägt, daß diese
Folgerung nicht gezogen werden kann, ohne den
Gesetzgeber der Gedankenlosigkeit, der grellsten
Verletzung der Natur der Sache, des Widerspruchs
mit sich selbst (nämlich mit dem Inhalt
des §. 9.) zu beschuldigen.— Ist eine Ungeveimtheit,
eine offenbare Verletzung des materiellen
Rechts in dem deutlichen Buchstaben eines
positiven Gesetzes sanktionirt, so muß der Richter
diesen deutlichen Buchstaben eben so gut zur
Anwendung bringen, als sey Solon's Weisheit
darin ausgeprägt; aber es ist durchaus unzulässig,
unvernünftige, den Kredit des Landes untergrabende,
dem natürlichen Rechtsgefühle und sanderen
Aeusserungen des Gesetzgebers wider-=