Full text : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

Von  erzwungenen.  Machlässen-  147

allgemeine  Voraussetzung  dieser  Artvom
Hülfsmitteln  nicht  ermangle?!  —  Die  Bewilligung
  der  Mehrheit  entscheidet  allerdings,  wenn  es
an  den  allgemeinen  Vorbedingungen  der
fraglichen  Rechtswohlthat  nicht  fehlt,
auf  eine  für  die  Minderheit  verbindliche  Weise,
sowohl  über  die  Frage,  ob  Nachlaß  stattfinde,  alsauch
  über  die  Größe  desselben;  —  aber  wo  steht
denn  geschrieben,  daß  dieselbe  auch  eine  Rechtsvermuthung
  für  die  Thatsache  der  Insolvenz.
des  Schuldners  begründe,  oder  gar  —  daß  es
hier  auf  das  wirkliche  Daseyn  der  Insolvenz  nicht
ankomme?!  —  Der  Anhaltspunkt,  welchen  eine
so  exorbitante  Meinung  in  dem  Umstande  zu  haben
  scheint,  daß  nur  in  Nr.  3.  und  nicht  auch  i

Nr.  2.  des  S.  13.  von  Vorlage  des  status  activus
  et  passivus  und  Bekräftigung  desselben  durch
den  Manifestationseid  die  Rede  ist,  stellt  sich  alsbedeutungslos
  dar,  wenn  man  erwägt,  daß  diese
Folgerung  nicht  gezogen  werden  kann,  ohne  den
Gesetzgeber  der  Gedankenlosigkeit,  der  grellsten
Verletzung  der  Natur  der  Sache,  des  Widerspruchs
  mit  sich  selbst  (nämlich  mit  dem  Inhalt
des  §.  9.)  zu  beschuldigen.—  Ist  eine  Ungeveimtheit,
  eine  offenbare  Verletzung  des  materiellen
Rechts  in  dem  deutlichen  Buchstaben  eines
positiven  Gesetzes  sanktionirt,  so  muß  der  Richter
diesen  deutlichen  Buchstaben  eben  so  gut  zur
Anwendung  bringen,  als  sey  Solon's  Weisheit
darin  ausgeprägt;  aber  es  ist  durchaus  unzulässig,
unvernünftige,  den  Kredit  des  Landes  untergrabende,
  dem  natürlichen  Rechtsgefühle  und  sanderen
Aeusserungen  des  Gesetzgebers  wider-=