$ 8. Quellen des Völkerrechts. 45
von Staatsverträgen (hier wohl auch vielfach das parlamentarische Aktenmaterial.
In der Gegenwart gewähren in den parlamentarisch regierten
Ländern die den Kammern zuweilen (in einigen Ländern regelmäßig) mitgeteilten
diplomatischen Aktensammlungen einen Einblick in die völkerrechtliche
Praxis und den Stand völkerrechtlicher Anschauungen der Regierungen.
Hierher gehört das Weißbuch in Deutschland, das Rotbuch in Österreich, das
Gelbbuch in Frankreich '), das Blaubuch in England und das Grünbuch in
Italien. Auf Vollständigkeit machen diese Sammlungen keinen Anspruch, zumal
manches Aktenstück von der Mitteilung an die Öffentlichkeit ausgeschlossen
ist; auch hängt die Auswahl der Aktenstücke von dem Erınessen
des verantwortlichen Ministers ab, der im Hinblick auf die von ihm zu wahrenden
Interessen die Publikation mancher Aktenstücke für unzweckmäßig oder
schädlich halten kann.
III. Die Staatsverträge. Im Völkerrecht?) wird der Vertrag, sonst
nur Quelle von Rechtsverhältnissen, als Qnelle von Rechtsnormen verwertet. ?)
Gegenüber dem Gewohnheitsrecht, dem jus non scriptum, ist das durch Verträge
begründete Recht das jus scriptum der Völker und vertritt in der internationalen
Gemeinschaft, welche eine zentrale, den souveränen Mitgliedern
übergeordnete Gesetzgebungsgewalt ausschließt, gleichsam die Funktion des
Gesetzes.*) Indessen ist die Gleichstellung dieser nationalen Rechtsquelle mit
der spezifisch internationalen Rechtsquelle — dem Staatsvertrag als rechtsetzendem
Vertrag (law-making treaty) — doch unzulässig, so sehr in
manchen Beziehungen beide Quellen analoge Elemente aufweisen. >)
Die Funktion der Staatsverträge als Quelle von Normen des Völkerrechts
ist nicht allen Staatsverträgen eigen; vom Gesichtspunkte dieser Funktion
1) Gesetz vom 16. Juli 1875 Art. 8.
2) Im Staatsrecht wird der Vertrag u. A. als Grundlage der Konstituierung zusammengesetzter
staatlicher Gemeinwesen verwendet, — Über den Organisationsvertrag von frei gebildeten
Korporationen siehe Regelsberger, Pandcekten S. 302 ff.
3) Über den Vertrag als universelles Rechtsinstitut, das auch anderen Rechtsgebieten
gemeinsam ist, vgl. Unger, System des österr. Privatrechts II S. 169. Daher ist die einseitige
Behandlung der Theorie der Verträge vom privatrechtlichen Gesichtspunkte aus unzutreffend.
Gegen die Übertragung privatrechtlicher Normen auf das völkerrechtliche Vertragsrecht
Ernst Meier, Über den Abschluß von Staatsverträgen S. 37 und Nippold, Der
völkerrechtlicho Vertrag S.34ff. Dersolbe, Die Fortbildung usw. 59ff. gegen Triepel, Völkerrecht
und Landesrecht, der im Anschluß an die Unterscheidung von Vertrag (als Reclıtsgeschäft)
und Vereinbarung (als Rechtssatzung) den Staatsverträgen die Fähigkeit, Rechtsquelle zu
sein, versagen zu müssen glaubt. Richtig Jellinek, System der subj. öff. R., der hervorhebt,
daß betreffende Vereinbarungen der Staaten doch Verträge sind. Der Vertrag umfaßt
eben auch die Vereinbarung. Vgl. auch Kaufmann, Rechtskraft des intern. Rechts u. 8. w.
und neuestens Oppenheim, I, 318, der entschieden für die Fähigkeit der Verträge, als
Rechtsquelle zu fungicren, eintritt.
4) v. Kaltenborn, Kritik :S. 234 spricht hier von einer „bewußten, rechtsetzenden
Gemeimtätigkeit (Gesetzgebung im weitesten Sinne)“, die sich (das Buch ist 1847 erschienen)
nur annäherungsweise in den großen Völkerverträgen von 1648 und 1815 geäußert habe.
5) Über die Eigenart des Gesetzes siehe im allgemeinen Laband, H S. 75 ff.;
Jellinok, Gesetz und Verordnung (insbes. S. 226), Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie
S. 40.