Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$  8.  Quellen  des  Völkerrechts.  45

 

von  Staatsverträgen  (hier  wohl  auch  vielfach  das  parlamentarische  Aktenmaterial.
  In  der  Gegenwart  gewähren  in  den  parlamentarisch  regierten
Ländern  die  den  Kammern  zuweilen  (in  einigen  Ländern  regelmäßig)  mitgeteilten
  diplomatischen  Aktensammlungen  einen  Einblick  in  die  völkerrechtliche
  Praxis  und  den  Stand  völkerrechtlicher  Anschauungen  der  Regierungen.
Hierher  gehört  das  Weißbuch  in  Deutschland,  das  Rotbuch  in  Österreich,  das
Gelbbuch  in  Frankreich  '),  das  Blaubuch  in  England  und  das  Grünbuch  in
Italien.  Auf  Vollständigkeit  machen  diese  Sammlungen  keinen  Anspruch,  zumal
  manches  Aktenstück  von  der  Mitteilung  an  die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen
  ist;  auch  hängt  die  Auswahl  der  Aktenstücke  von  dem  Erınessen
des  verantwortlichen  Ministers  ab,  der  im  Hinblick  auf  die  von  ihm  zu  wahrenden
  Interessen  die  Publikation  mancher  Aktenstücke  für  unzweckmäßig  oder
schädlich  halten  kann.

III.  Die  Staatsverträge.  Im  Völkerrecht?)  wird  der  Vertrag,  sonst
nur  Quelle  von  Rechtsverhältnissen,  als  Qnelle  von  Rechtsnormen  verwertet.  ?)
Gegenüber  dem  Gewohnheitsrecht,  dem  jus  non  scriptum,  ist  das  durch  Verträge
  begründete  Recht  das  jus  scriptum  der  Völker  und  vertritt  in  der  internationalen
  Gemeinschaft,  welche  eine  zentrale,  den  souveränen  Mitgliedern
übergeordnete  Gesetzgebungsgewalt  ausschließt,  gleichsam  die  Funktion  des
Gesetzes.*)  Indessen  ist  die  Gleichstellung  dieser  nationalen  Rechtsquelle  mit
der  spezifisch  internationalen  Rechtsquelle  —  dem  Staatsvertrag  als  rechtsetzendem
  Vertrag  (law-making  treaty)  —  doch  unzulässig,  so  sehr  in
manchen  Beziehungen  beide  Quellen  analoge  Elemente  aufweisen.  >)

Die  Funktion  der  Staatsverträge  als  Quelle  von  Normen  des  Völkerrechts
  ist  nicht  allen  Staatsverträgen  eigen;  vom  Gesichtspunkte  dieser  Funktion

 

1)  Gesetz  vom  16.  Juli  1875  Art.  8.

2)  Im  Staatsrecht  wird  der  Vertrag  u.  A.  als  Grundlage  der  Konstituierung  zusammengesetzter
  staatlicher  Gemeinwesen  verwendet,  —  Über  den  Organisationsvertrag  von  frei  gebildeten
  Korporationen  siehe  Regelsberger,  Pandcekten  S.  302  ff.

3)  Über  den  Vertrag  als  universelles  Rechtsinstitut,  das  auch  anderen  Rechtsgebieten
gemeinsam  ist,  vgl.  Unger,  System  des  österr.  Privatrechts  II  S.  169.  Daher  ist  die  einseitige
  Behandlung  der  Theorie  der  Verträge  vom  privatrechtlichen  Gesichtspunkte  aus  unzutreffend.
  Gegen  die  Übertragung  privatrechtlicher  Normen  auf  das  völkerrechtliche  Vertragsrecht
  Ernst  Meier,  Über  den  Abschluß  von  Staatsverträgen  S.  37  und  Nippold,  Der
völkerrechtlicho  Vertrag  S.34ff.  Dersolbe,  Die  Fortbildung  usw.  59ff.  gegen  Triepel,  Völkerrecht
  und  Landesrecht,  der  im  Anschluß  an  die  Unterscheidung  von  Vertrag  (als  Reclıtsgeschäft)
und  Vereinbarung  (als  Rechtssatzung)  den  Staatsverträgen  die  Fähigkeit,  Rechtsquelle  zu
sein,  versagen  zu  müssen  glaubt.  Richtig  Jellinek,  System  der  subj.  öff.  R.,  der  hervorhebt,
  daß  betreffende  Vereinbarungen  der  Staaten  doch  Verträge  sind.  Der  Vertrag  umfaßt
eben  auch  die  Vereinbarung.  Vgl.  auch  Kaufmann,  Rechtskraft  des  intern.  Rechts  u.  8.  w.
und  neuestens  Oppenheim,  I,  318,  der  entschieden  für  die  Fähigkeit  der  Verträge,  als
Rechtsquelle  zu  fungicren,  eintritt.

4)  v.  Kaltenborn,  Kritik  :S.  234  spricht  hier  von  einer  „bewußten,  rechtsetzenden
Gemeimtätigkeit  (Gesetzgebung  im  weitesten  Sinne)“,  die  sich  (das  Buch  ist  1847  erschienen)
nur  annäherungsweise  in  den  großen  Völkerverträgen  von  1648  und  1815  geäußert  habe.

5)  Über  die  Eigenart  des  Gesetzes  siehe  im  allgemeinen  Laband,  H  S.  75  ff.;
Jellinok,  Gesetz  und  Verordnung  (insbes.  S.  226),  Bergbohm,  Jurisprudenz  und  Rechtsphilosophie
  S.  40.