Full text : Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

Schülerzahl  —  Schulferien  197

Anstalten  ist  keinesfalls  statthaft  (MVO.  vom  186.  Dez.  1847  und
21.  Nov.  1878,  Cod.  667).

Schülerzahl  einer  Klasse  soll  in  den  oberen  Klassen  der  höheren
Unterrichtsanstalten  (s.  d.)  nicht  über  30,  in  den  unteren  Klassen  und
in  der  höheren  Volksschule  nicht  über  40,  in  der  mittleren  BVolksschule
nicht  über  50,  in  der  einfachen  Volksschule  nicht  über  60  betragen
(A##O.  vom  28.  Jan.  1877  S.  43  Pkt.  8,  Schulges.  §8  12  2,  13  5T).

Schulferien,  Schulfeste,  Schulfreiheit.  Die  Ferien  in  der
Volksschule  dauern  zu  Ostern  und  Pfingsten  je  8  Tage  ausschließlich
der  Feiertage,  für  Hundstage  und  Michaelis  4  Wochen,  die  auf  die
Getreide=  und  Kartoffelernte  ortsgesetzlich  zu  verteilen  sind,  zu  Weihnachten
  9  Tage  (vom  24.  Dezember  bis  zum  1.  Januar).  Die  Osterund
  Pfingstferien  enden  mit  der  Festwoche,  so  daß  die  Schule  Mittwoch
  vor  Ostern  und  Freitag  vor  Pfingsten  geschlossen  werden  kann.
Außerdem  kann  von  der  Bezirksschulinspektion  je  ein  freier  Tag  bei
Jahrmärkten,  Schulfesten  und  RKirchweihfesten  bewilligt  werden.  Für
die  kath.  Schulen  gelten  außer  den  beiden  Kirchen  gemeinschaftlichen
  Feiertagen  als  Feste,  an  denen  die  Schule  auszusetzen  ist,  noch
Wariä  Verkündigung,  -Himmelfahrt  und  -Geburt,  Fronleichnamsfest,
Allerheiligen,  Peter  und  Paul  (Schulges.  §  12  8,  ABO.  vom  25.  Aug.
1874  S.  155  §  28,  MVO.  vom  20.  Febr.  1875,  SWB.  47  und
30.  Sept.  1875,  Zeitschr.  f.  R.  XLII  460).  Für  Kinder  israelitischer
Religion  ist  der  Sonnabendsunterricht  nicht  auszusetzen.  Auf  Antrag
der  Erziehungspflichtigen  sollen  sie  jedoch  an  diesem  Tage  mit  Schreiben,
Zeichnen  und  Nadelarbeiten  nicht  beschäftigt  werden  (MVO.  vom
7.  März  1878,  Cod.  587).  Königs  Geburtstag  ist,  wenn  er  auf  einen
Schultag  fällt,  durch  entsprechende  Feierlichkeit  auszuzeichnen  (M.
vom  17.  Febr.  1877  und  12.  Juli  1876).  Die  Schulbehörden  sind  ermächtigt,
  die  Schule  an  der  Sedanfeier  zu  beteiligen,  wenn  eine  solche
von  der  Gemeindevertretung  beschlossen  worden  ist  (MBO.  vom  23.  Juli
1873  und  26.  Aug.  1872,  Cod.  585).  Wegen  des  Kirchschuldienstes
(s.  d.)  soll  der  Schulunterricht  in  der  Regel  nicht  ausgesetzt  werden.
Uber  die  einstweilige  Aussetzung  des  Unterrichts  wegen  außerordentlicher
  Borkommnisse  hat  die  Bezirksschulinspektion  zu  beschließen  (AO.
von  1874  §  28  6).  Gewerbliche  Beschäftigung  von  Kindern  (s.  d.  1  1)
ist,  wenn  überhaupt,  während  der  Sch.  nur  4  Stunden  täglich  gestattet.
  Uber  die  Schließung  aus  gesundheitspolizeilichen  Rüchsichten
s.  Gesundheitspolizei  I,  wegen  zu  hoher  Temperatur  s.  Schulgebäude.
—  Die  Ferien  an  höheren  Unterrichtsanstalten  (s.  d.)  sollen
10  Wochen  im  Jahre  nicht  überschreiten  und  mit  4  Wochen  auf  die
Sommerferien,  je  2  Wochen  auf  Ostern  und  Weihnachten,  je  1  Woche
auf  Pfingsten  und  Halbjahrsschluß  verteilt  werden  (Ges.  vom  22.  Aug.
1876  S.  317  §  15,  A#VO.  vom  29.  Jan.  1877  S.  43  Pkt.  11).  Königs
Geburtstag  ist  durch  Schulaktus,  in  den  Seminaren  außerdem  durch
Festspeisung  zu  begehen.  Wenn  er  in  die  Osterferien  fällt,  ist  die