Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Ob  und  wie  darauf  weiter  für  das  Abgeordnetenhaus  und
für  den  Reichstag  zu  bauen  ist,  soll  uns  hier  und  heute  nicht
beschäftigen.  Wir  wollten  nur  auf  die  Wichtigkeit  unserer  Verwaltungsreform
  für  die  Entscheidung  der  während  der  Wahlagitation
  zur  Erörterung  gelangten  Wahlordnungsfrage  für
die  Monarchie  hinweisen.  Landgemeinde=  und  Städteordnung
stehen  noch  in  Aussicht.  Jedes  radikale  Verallgemeinern  des
Stimmrechtes  entscheidet  auch  für  Staat  und  Reich.  Insbesondere
  aber  ist  die  Erhaltung  der  natürlichen  ständischen
Gruppen  ein  konservatives  Interesse  auch  unter  dem  Gesichtspunkte
  der  künftigen  Lösung  der  Wahlfrage  für  Staat  und
Reich.“

Im  Jahre  1892  gab  die  Steuerreform  Anlaß  zur  Erörterung
des  Wahlsystems.  Die  freisinnige  Partei  des  preußischen  Abgeordnetenhauses
  stellte  den  Antrag,  die  Staatsregierung  um
Auskunft  darüber  zu  ersuchen,  ob  sie  beabsichtige  in  der
nächsten  Session  Gesetzentwürfe  vorzulegen  1.  über  Abänderung
des  Wahlrechts  mit  Rücksicht  auf  die  neuen  Steuergesetze,
2.  über  eine  Neueinteilung  der  Wahlkreise  in  Anbetracht  der
seit  1860  veränderten  Bevölkerungsverhältnisse.

Wenige  Tage  nach  Veröffentlichung  dieses  Antrages  erschien
ein  offiziöser  Artikel,  worin  ausgeführt  wurde,  die  Änderung
des  Wahlrechts  aus  Anlaß  der  Steuerreform  sei  während  der
Verhandlungen  über  das  Einkommensteuergesetz  Gegenstand  der
Erörterung  von  seiten  der  Regierung  gewesen,  aber  die  Ansicht
habe  überwogen,  daß  erst  mit  dem  Abschluß  der  Steuerreform
die  Unterlage  für  die  durch  dieselbe  bedingte  Änderung  des  Wahlsystems
  gegeben  sein  würde.  Die  offiziöse  Mitteilung  fügte
hinzu,  an  der  Grundlage  des  jetzigen  Wahlrechts,  dem  auf  der
Besteuerung  basierten  Dreiklassensystem  mit  indirekter  und  öffentlicher
  Wahl,  solle  festgehalten  werden;  es  gelte  nur,  „die  Auswüchse
  des  Systems  nach  der  plutokratischen  Seite  hin“,  nämlich
die  „Folgen  einer  Steuerreform,  deren  Zweck  die  stärkere  Heranziehung
  der  stärkeren  und  Entlastung  der  schwächeren  Schultern
sein  solle,  zu  beseitigen.“
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