Weizen bis zu mehr als 93 vom Hundert durchgemahlen ist,
backen und abgeben will, hat dies dem Rate, Kriegsernährungsamt,
unverzüglich anzuzeigen.
Das Weißbrot muß beim Ausbacken ein Durchschnittsgewicht
von 75 g haben. Mit Rücksicht auf den Gasthausverkehr
ist es zweckmäßig, das Weißbrot dreiteilig herzustellen.
§ 22. Außer Roggen= und Weißbrot im Sinne der 8§§ 20
und 21 darf Krankenbrot (Aleuronatbrot, Conglutinbrot u. a.)
aus Brotgetreidemehl gebacken und abgegeben werden. Wer
solches zu backen und abzugeben beabsichtigt, hat dies unverzüglich
dem DNate, Kriegsernährungsamt, anzuzeigen.
Die Abgabe darf nur an Dersonen erfolgen, die einen
Erlaubnisschein zum Bezuge von Krankenbrot vom Nate,
Kriegsernährungsamt, vorzeigen und Ausweismarken abgeben.
§ 23. Zur Herstellung von Kuchen im Sinne von § 1,
Absatz 3 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
über die Bereitung von Backwaren vom 31. März 1915
darf Roggen- und Weizenmehl nicht verwendet werden.
Zugelassen bleibt die Herstellung von Zwieback aus solchen
Mehlen. Er darf nur nach Gewicht verkauft werden. Einback
zu verkaufen ist verboten.
7. Verwendung von Mehl und Brot zu technischen Zwecken.
§ 24. Klebstoffe, besonders sog. Kleister, dürfen nicht aus
NRoggen- und Weizenmehl hergestellt werden.
Brot zum Reinigen von Gegenständen, besonders zum
Abreiben schmutziger Wände und Decken zu verwenden, ist
verboten.
8. Aushang der Bekanntmachung.
§ 25. Die Bekanntmachung ist in sämtlichen Verkaufs.
stellen von Roggen- und Weizenmehl und Roggenbrot, Weißbrot
und Zwieback für die Käufer deutlich sichtbar aufzuhängen.
9. Strafbestimmungen.
§ 26. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 “ bestraft.
Wer Ausweiskarten oder marken nachmacht oder ver-18