Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Weizen  bis  zu  mehr  als  93  vom  Hundert  durchgemahlen  ist,
backen  und  abgeben  will,  hat  dies  dem  Rate,  Kriegsernährungsamt,
  unverzüglich  anzuzeigen.

Das  Weißbrot  muß  beim  Ausbacken  ein  Durchschnittsgewicht
  von  75  g  haben.  Mit  Rücksicht  auf  den  Gasthausverkehr
  ist  es  zweckmäßig,  das  Weißbrot  dreiteilig  herzustellen.

§  22.  Außer  Roggen=  und  Weißbrot  im  Sinne  der  8§§  20
und  21  darf  Krankenbrot  (Aleuronatbrot,  Conglutinbrot  u.  a.)
aus  Brotgetreidemehl  gebacken  und  abgegeben  werden.  Wer
solches  zu  backen  und  abzugeben  beabsichtigt,  hat  dies  unverzüglich
dem  DNate,  Kriegsernährungsamt,  anzuzeigen.

Die  Abgabe  darf  nur  an  Dersonen  erfolgen,  die  einen
Erlaubnisschein  zum  Bezuge  von  Krankenbrot  vom  Nate,
Kriegsernährungsamt,  vorzeigen  und  Ausweismarken  abgeben.

§  23.  Zur  Herstellung  von  Kuchen  im  Sinne  von  §  1,
Absatz  3  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers
  über  die  Bereitung  von  Backwaren  vom  31.  März  1915
darf  Roggen-  und  Weizenmehl  nicht  verwendet  werden.

Zugelassen  bleibt  die  Herstellung  von  Zwieback  aus  solchen
Mehlen.  Er  darf  nur  nach  Gewicht  verkauft  werden.  Einback
zu  verkaufen  ist  verboten.

7.  Verwendung  von  Mehl  und  Brot  zu  technischen  Zwecken.
§  24.  Klebstoffe,  besonders  sog.  Kleister,  dürfen  nicht  aus
NRoggen-  und  Weizenmehl  hergestellt  werden.

Brot  zum  Reinigen  von  Gegenständen,  besonders  zum
Abreiben  schmutziger  Wände  und  Decken  zu  verwenden,  ist
verboten.

8.  Aushang  der  Bekanntmachung.

§  25.  Die  Bekanntmachung  ist  in  sämtlichen  Verkaufs.
stellen  von  Roggen-  und  Weizenmehl  und  Roggenbrot,  Weißbrot
  und  Zwieback  für  die  Käufer  deutlich  sichtbar  aufzuhängen.

9.  Strafbestimmungen.
§  26.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  “  bestraft.
Wer  Ausweiskarten  oder  marken  nachmacht  oder  ver-18