Object: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Zugleich weissen Wir Unsere Staatsmini- 
sterien der Justiz und der Finanzen an, das 
zum Vollzuge Erforderliche zu verfügen. 
· 8. 17. 
Nachdem beide Kammern dem an sie besüglich 
der Stellung der Studienlehrer an den isolirten 
Lateinschulen von Unserem Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten gebrachten Antrage unterm 23. Juni d. 
Is. ihre Zustimmung gegeben haben, so geneh- 
migen Wir, „vaß die Ueberschüsse aus dem im 
Jabre 1863 mit jährlich 30,000 fl. zur Ver- 
sügung gestellten Nachtrags Credite für Pension- 
trung und Unterstützung von vor dem Gesetze 
vom 10. Novcmber 1861 pensionirten Schul- 
lehrern, welcher unter dem §s. 13, Ziffer 5 auf- 
geführten Gesammtbetrage von 80,000 fl. des 
Jahres inbegriffen ist, im Marimalbetrage von 
8,000 fl. für ständige Unterhaltsbeiträge, mit 
Rücksicht auf die Bestimmungen der Dienstes- 
pragmatik an wirkliche Studienlehrer derjenigen 
isolirten Lateinschulen, welche dermalen 1 Classen 
und 4 Classenlehrer haben — soferne jene 
Studienlehrer zur Zufriedenheit gedient haben 
und durch Alter oder Unglück dienst= und er- 
werbsunfähig geworden sind, dann deren Witt- 
wen und Waisen, welche kein iu ihrem Unter- 
halte hinreichendes Vermögen besitzen — ver- 
wendet werden.“ 
Wir weisen demnach Unser Staatsministe, 
rium des Innern für Kirchen= und Schulange- 
legenheiten an, bei dem Vollzuge die den ein- 
schlägigen Studienlehrern und deren Hinterblieb- 
enen zu gewährenden Unterstutzungen auf den jähr- 
lichen Marimalbetrag von 3,000 fl. zu beschränken. 
8. 18. 
Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern des 
Landtages Jüber das auf Unseren Befehl an 
dleselben Igebrachte Nachtragspostulat, die Her- 
stellung neuer Wohn und Stallgebäude für die 
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Bezirksgestüts = Inspecttlon München betreffend, 
wozu der Betrag von 98.350 fl. aus den 
Mehreinnahmen der VIII. Kinanzperiode verwendet 
werden darf, ertheilen Wir andurch Unsere 
Genehmigung, und weisen Unsere Staats- 
ministerien der Finantren, dann des Handels 
und der öffentlichen Arbeiten an, das hiernach 
Erforderliche iu verfügen. 
ie 
In gleicher Weise wellen Wir dem Ge- 
sammtbeschlusse vem 26. Juni l. Js. 
„es sei dem Staateministerium des Innern 
für Kirchen- und Sckulangelegenheiten für 
die Jahre 1365/66 und 1866/67 ein 
Credit von 103,000 fl. per Jahr zur 
Erhöhung des fassion“mäßigen Einkom- 
mens der katholischen Pfarreien und der 
diesen gleichgeachteten selbstständigen Seel- 
sorgerstellen bis zu dem Betrage von 
800 fl. auf die Mehreinnahmen der lau- 
fenden Finanzperiode zu eröffnen?, 
biedurch Unsere Sanction eitheilt haben. 
K. 20. 
Dem auf Unseren Besehl bei dem Land- 
tage eingebrachten Nachtrags-Postulate: 
„es seien für den Zweck der Unterstützung 
der Veteranen jährlich 200,000 fl. dem- 
nacb auf die Zeit vom i. Octeber 1864 
bis 31. Dezember 1867 650,000 fl. für 
Rechnung der Pensions-Amertisationscasse 
in verwenden,“ 
haben beide Kammern des Landtages ihre Zu- 
stimmung ertheilt. 
Indem Wir den dießfallsigen Gesammtbe= 
schluß andurch genehmigen, bestimmen Wir nach 
dem hiebei kundgewordenen Wunsche dieser 
Kammern, 
„daß bei eintretenden Erledigungen in den 
höheren Unterstützungsclassen die nachfolgen- 
den Classen einrücken sollen."“
	        
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