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sind, und die Mannigfaltigkeit der Gerichtssiände nichts als
Collisionen, Vervielfältigung der dffentlichen Beamten, unnütze
häufige Communikationen, Verzbgerung der Justiz u. d. m.
hervorbringt, so erfordert sowohl die Einfachheit der Justiz,
pflege, als die Schnelligkeit derselben, daß in einem Staat,
den man sich in dieser Rücksicht als Ideal einer guten Organisation
denkt, kein privilegirtes Forum statt habe.
Es ist eine eigenthümliche Erscheinung in Deutschland, daß
hier vorzüglich alles nach dem eingebildeten Vorzug eines solchen
privilegirten Gerichtsstandes strebt; nicht blos der Adel,
sondern auch die höheren Classen des Bürgerstandes, nicht
nur die Einzelnen, sondern auch alle Corps im Staate, Universitäten,
Militär, Hof. Und in nichts erfahren aufgeklärte
Regenten, welche die Mißbräuche und Auswüchse einer vergangenen
Zeit hinwegzuräumen suchen, leicht so viel Widerstand
als hier. Als Joseph II. in den Niederlanden die privilegirten
Gerichtsstände aufheben wollte, entstand selbst unter
den Studenten zu Loͤwen eine Insurrcction. — Und doch nährt
nichts mehr das Ungleichheits -Vorurtheil, reizt nichts mehr
die Empfindlichkeit und die Eifersucht der Menschen als solche
äußperliche Vorzüge, während gerade dieser weder dem Einzelnen
noch dem Staat auch nur einen einzigen reellen Vortheil
bringt. 3) Die friedensrichterliche Rechtspflege
ist genau von der prozeßualischen zu scheiden. Der
Beruf der Friedensrichter, von welchen (wic es in der Condorcet'schen
Constitution angeordnet ist) in jeder Gemeinde
wenigsiens Einer seyn sollte, ist: die Parthien zu vergleichen,
und, im Falle sie nicht damit zu Stande kommen, endlich
und unentgeltlich über ihren Streit zu entscheiden; ohne daß
jedoch der Parthie, die sich bei einem solchen vorläufigen
Spruche der Obrigkeit nicht beruhigen will, der Weg zum