Contents: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

950 Kongoakte — König 
V. vom 16. Sept. 1867 — GS. 1515 — Art. VD. 
Der JIM. gibt die Akten mit den von ihm 
für nötig erachteten Bemerkungen und indem 
er von diesen dem beteiligten Verwaltungs- 
chef Kenntnis gibt, weiter an das OV. (7 10). 
Erachtet der Verwaltungschef den von der 
Provinzialbehörde erhobenen RKonflikt für 
nicht begründet, so hat er davon das O##. 
mit der Erklärung, daß der Antrag auf Ein- 
stellung des gerichtlichen Verfahrens zurück- 
genommen werde, zu benachrichtigen, worauf 
das OVe. die Akten dem UA l. zurüchksendet 
und dieser den Fortgang des Verfahrens ver- 
anlaßt (§ 11). Andernfalls steht ihm frei, 
dem OV. auch seine Bemerkungen zu über- 
senden; er hat sie dann dem JMl. ebenfalls mit- 
zuteilen (§ 12). Das OWl. entscheidet über 
den Konflikt auf Grund der schriftlichen Er- 
kklärungen der Behörden und nach Anhörung 
der Parteien in mündlicher Verhandlung nach 
Ausführung der für erforderlich erachteten tat- 
sächlichen Ermittlungen unter entsprechender 
Anwendung der Vorschriften über das Ver- 
waltungsstreitverfahren (G. vom 13. Febr. 1854 
§ 2; L. § 114). Eine Wiederaufnahme des 
Verfahrens gemäß L. 8§ 100 ist jedoch 
nicht zulässig. Findet das O., daß dem Be- 
amten eine Uberschreitung seiner Amtsbefug- 
nisse oder die Unterlassung einer ihm ob- 
liegenden Amtshandlung nicht zur Last fällt, 
so entscheidet es, daß der Rechtsweg gegen 
den Beamten unzulässig, im entgegengesetzten 
Falle aber, daß er zulässig sei. Der Konflikt 
ist nur dann für begründet zu erachten, wenn 
die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen 
eine angefochtene Amtshandlung rechtlich zu- 
lässig erscheint, außer Zweifel gestellt sind; bei 
Zweifel ist der Rechtsweg zuzulassen. Das Ur- 
teil ist vom O. dem IM. und dem be- 
teiligten Verwaltungschef zur Mitteilung an 
das Gericht und die Verwaltungsbehörde zu- 
zustellen. Von dem Gericht ist dann das Ur- 
teil weiter den Parteien bekanntzumachen (G. 
vom 8. April 1847 § 17). Ist die Entscheidung 
gegen die Zulassung des Rechtswegs aus- 
gefallen, so hat das Gericht das Rechtsver- 
fahren aufzuheben, die gerichtlichen Kosten 
niederzuschlagen und die etwa schon gezahlten 
zurüchzuerstatten. Zur Erstattung außerge- 
richtlicher Kosten ist in einem solchen Falle 
keine der Parteien verpflichtet (G. vom 8. April 
1847 § 18). Das Urteil, wonach der Rechts- 
weg zulässig ist, präfudiziert weder dem Be- 
amten in seiner weiteren Verteidigung vor 
Gericht, noch dem Gericht in seiner rechtlichen 
Entscheidung der Sache (G. vom 13. Febr. 
1854 8 3), beschränkt jenen namentlich nicht in 
dem Nachweise seiner Schuldlosigkeit. Uber 
die Voraussetzungen einer Uberschreitung der 
Amtsbefugnisse durch Erlaß einer objektiv un- 
zulässigen Verfügung vgl. OV. 46, 441. 
III. Hinsichtlich der Personen des Soldaten- 
standes, zu denen aber Gendarmen nicht zu 
rechnen sind, falls gegen sie aus Anlaß ihrer 
polizeilichen Tätigkeit geblagt wird, — inso- 
weit ist also der RKonflikt in der unter I 
ausgeführten Weise von der Bezirkeregie- 
rung zu erheben (OVE. 31, 438 und im 
Pr VWl. 18, 194) — ist der Konflikt zulässig, 
  
und Königliches Haus. 
wenn sie wegen Handlungen, welche von 
ihnen bei Ausübung oder in Veranlassung 
der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen vor- 
genommen sind, oder wegen Unterlassung 
ihrer Dienstverrichtungen bei anderen als 
Militärgerichten belangt werden. Dies kann 
auch in Strafsachen geschehen, nämlich in den 
— seltenen — Fällen, wo strafbare Hand- 
lungen von Miilitärpersonen vor die ordent- 
lichen Gerichte gewiesen sind. Die Befugnis, 
den Konflikt zu erheben, steht hier dem 
vorgesetzten Divisionskommandeur oder dem 
kommandierenden General zu, und die Ent- 
scheidung über ihn erfolgt durch das Militär- 
justizdepartement. Dieses besteht nach 
dem Patente vom 23. Okt. 1798 aus dem 
KrM. und dem Ill. Es entscheidet unter 
WMitwirhung dreier höherer Offiziere, die 
von dem Könige jedesmal auf drei Jahre 
bezeichnet werden, auf den schriftlichen Vor- 
trag zweier rechtsverständiger Referenten, 
deren einer von dem JM., der andere von 
dem KrM. ernannt wird (G. vom 13. Febr. 
1854 § 6). Für das von den Justizbehörden 
# beobachtende Verfahren gilt das unter H 
usgeführte. Die Zuständigkeit des Miillitär- 
justizdepartements ist weder durch die BReichs- 
justizgesetze (OVG., 3 PO., St PO.), noch durch 
die MStGO. vom 1. Dez. 1898 (Rösl. 1189) 
beseitigt, namentlich ist nicht an seine Stelle 
das OG. gesetzt worden. 
Kongoakte ist die Bezeichnung für die Er- 
gebnisse einer im Jahre 1885 in Berlin über 
die Verhältnisse des Kongobeckens stattgehabten 
internationalen Konferenz, deren Ergebnisse 
in der Generalakte vom 26. Febr. 1885, betr. 
die Freiheit des Handels in dem Becken des 
Kongos, seiner Mlündungen und der angren- 
enden Länder (Röl. 215), niedergelegt sind. 
Hervorzuheben sind aus denselben die Be- 
stimmungen über den Ausschluß des Sklaven- 
handels und die Besitzerwerbungen an der 
afrikanischen Küste (Art. 9, 34 u. 35). Zur Er- 
gänzung der Generalakte ist im Anschluß an 
die Antisklavereikonferenz (s. d.) die Erklä- 
rung vom 2. Juli 1890 (REBl. 1892, 658) er- 
gangen. 
Kongregationen s. Katholische geistliche 
Orden und ordensähnliche Kongrega- 
tionen. 
König und Königliches Haus. I. Die 
staatsrechtliche Stellung, des Königs ist unter 
Verfassung II, IV u. V erörtert. In persön- 
licher Beziehung kommen die Ehrenrechte 
des Königs in Betracht, unter denen der in 
der Proklamation König Wilhelms l. vom 
18. Jan. 1871 angenommene Kalisertitel die 
erste Stelle einnimmt (RV. Art. 11). Dem 
Könige stehen außerdem als Ehrenrechte zu 
der kgl. Titel und die Anrede „Mojestät“; 
die Führung des kgl. Wappens (s. Titel, 
Königlicher); die Führung der BReichsinsig- 
nien (Reichsinsiegel, Reichsapfel, Reichsschwert, 
Reichspanier, Zepter und Krone); das BRecht 
ur Haltung des Hofstaats; die Fürbitte im 
Rirchengebes, die Landestrauer. Wegen der 
Vermögensrechte des Königs f. Kron- 
fideikommiß. Der Person des Konig= ist 
ein, nach der Begründung des Deutschen Reichs
	        
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