950 Kongoakte — König
V. vom 16. Sept. 1867 — GS. 1515 — Art. VD.
Der JIM. gibt die Akten mit den von ihm
für nötig erachteten Bemerkungen und indem
er von diesen dem beteiligten Verwaltungs-
chef Kenntnis gibt, weiter an das OV. (7 10).
Erachtet der Verwaltungschef den von der
Provinzialbehörde erhobenen RKonflikt für
nicht begründet, so hat er davon das O##.
mit der Erklärung, daß der Antrag auf Ein-
stellung des gerichtlichen Verfahrens zurück-
genommen werde, zu benachrichtigen, worauf
das OVe. die Akten dem UA l. zurüchksendet
und dieser den Fortgang des Verfahrens ver-
anlaßt (§ 11). Andernfalls steht ihm frei,
dem OV. auch seine Bemerkungen zu über-
senden; er hat sie dann dem JMl. ebenfalls mit-
zuteilen (§ 12). Das OWl. entscheidet über
den Konflikt auf Grund der schriftlichen Er-
kklärungen der Behörden und nach Anhörung
der Parteien in mündlicher Verhandlung nach
Ausführung der für erforderlich erachteten tat-
sächlichen Ermittlungen unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften über das Ver-
waltungsstreitverfahren (G. vom 13. Febr. 1854
§ 2; L. § 114). Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß L. 8§ 100 ist jedoch
nicht zulässig. Findet das O., daß dem Be-
amten eine Uberschreitung seiner Amtsbefug-
nisse oder die Unterlassung einer ihm ob-
liegenden Amtshandlung nicht zur Last fällt,
so entscheidet es, daß der Rechtsweg gegen
den Beamten unzulässig, im entgegengesetzten
Falle aber, daß er zulässig sei. Der Konflikt
ist nur dann für begründet zu erachten, wenn
die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen
eine angefochtene Amtshandlung rechtlich zu-
lässig erscheint, außer Zweifel gestellt sind; bei
Zweifel ist der Rechtsweg zuzulassen. Das Ur-
teil ist vom O. dem IM. und dem be-
teiligten Verwaltungschef zur Mitteilung an
das Gericht und die Verwaltungsbehörde zu-
zustellen. Von dem Gericht ist dann das Ur-
teil weiter den Parteien bekanntzumachen (G.
vom 8. April 1847 § 17). Ist die Entscheidung
gegen die Zulassung des Rechtswegs aus-
gefallen, so hat das Gericht das Rechtsver-
fahren aufzuheben, die gerichtlichen Kosten
niederzuschlagen und die etwa schon gezahlten
zurüchzuerstatten. Zur Erstattung außerge-
richtlicher Kosten ist in einem solchen Falle
keine der Parteien verpflichtet (G. vom 8. April
1847 § 18). Das Urteil, wonach der Rechts-
weg zulässig ist, präfudiziert weder dem Be-
amten in seiner weiteren Verteidigung vor
Gericht, noch dem Gericht in seiner rechtlichen
Entscheidung der Sache (G. vom 13. Febr.
1854 8 3), beschränkt jenen namentlich nicht in
dem Nachweise seiner Schuldlosigkeit. Uber
die Voraussetzungen einer Uberschreitung der
Amtsbefugnisse durch Erlaß einer objektiv un-
zulässigen Verfügung vgl. OV. 46, 441.
III. Hinsichtlich der Personen des Soldaten-
standes, zu denen aber Gendarmen nicht zu
rechnen sind, falls gegen sie aus Anlaß ihrer
polizeilichen Tätigkeit geblagt wird, — inso-
weit ist also der RKonflikt in der unter I
ausgeführten Weise von der Bezirkeregie-
rung zu erheben (OVE. 31, 438 und im
Pr VWl. 18, 194) — ist der Konflikt zulässig,
und Königliches Haus.
wenn sie wegen Handlungen, welche von
ihnen bei Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen vor-
genommen sind, oder wegen Unterlassung
ihrer Dienstverrichtungen bei anderen als
Militärgerichten belangt werden. Dies kann
auch in Strafsachen geschehen, nämlich in den
— seltenen — Fällen, wo strafbare Hand-
lungen von Miilitärpersonen vor die ordent-
lichen Gerichte gewiesen sind. Die Befugnis,
den Konflikt zu erheben, steht hier dem
vorgesetzten Divisionskommandeur oder dem
kommandierenden General zu, und die Ent-
scheidung über ihn erfolgt durch das Militär-
justizdepartement. Dieses besteht nach
dem Patente vom 23. Okt. 1798 aus dem
KrM. und dem Ill. Es entscheidet unter
WMitwirhung dreier höherer Offiziere, die
von dem Könige jedesmal auf drei Jahre
bezeichnet werden, auf den schriftlichen Vor-
trag zweier rechtsverständiger Referenten,
deren einer von dem JM., der andere von
dem KrM. ernannt wird (G. vom 13. Febr.
1854 § 6). Für das von den Justizbehörden
# beobachtende Verfahren gilt das unter H
usgeführte. Die Zuständigkeit des Miillitär-
justizdepartements ist weder durch die BReichs-
justizgesetze (OVG., 3 PO., St PO.), noch durch
die MStGO. vom 1. Dez. 1898 (Rösl. 1189)
beseitigt, namentlich ist nicht an seine Stelle
das OG. gesetzt worden.
Kongoakte ist die Bezeichnung für die Er-
gebnisse einer im Jahre 1885 in Berlin über
die Verhältnisse des Kongobeckens stattgehabten
internationalen Konferenz, deren Ergebnisse
in der Generalakte vom 26. Febr. 1885, betr.
die Freiheit des Handels in dem Becken des
Kongos, seiner Mlündungen und der angren-
enden Länder (Röl. 215), niedergelegt sind.
Hervorzuheben sind aus denselben die Be-
stimmungen über den Ausschluß des Sklaven-
handels und die Besitzerwerbungen an der
afrikanischen Küste (Art. 9, 34 u. 35). Zur Er-
gänzung der Generalakte ist im Anschluß an
die Antisklavereikonferenz (s. d.) die Erklä-
rung vom 2. Juli 1890 (REBl. 1892, 658) er-
gangen.
Kongregationen s. Katholische geistliche
Orden und ordensähnliche Kongrega-
tionen.
König und Königliches Haus. I. Die
staatsrechtliche Stellung, des Königs ist unter
Verfassung II, IV u. V erörtert. In persön-
licher Beziehung kommen die Ehrenrechte
des Königs in Betracht, unter denen der in
der Proklamation König Wilhelms l. vom
18. Jan. 1871 angenommene Kalisertitel die
erste Stelle einnimmt (RV. Art. 11). Dem
Könige stehen außerdem als Ehrenrechte zu
der kgl. Titel und die Anrede „Mojestät“;
die Führung des kgl. Wappens (s. Titel,
Königlicher); die Führung der BReichsinsig-
nien (Reichsinsiegel, Reichsapfel, Reichsschwert,
Reichspanier, Zepter und Krone); das BRecht
ur Haltung des Hofstaats; die Fürbitte im
Rirchengebes, die Landestrauer. Wegen der
Vermögensrechte des Königs f. Kron-
fideikommiß. Der Person des Konig= ist
ein, nach der Begründung des Deutschen Reichs